Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.11.2005, BStBl I 2005, 1007
Bezug: TO-Punkte 7 und 27 der Sitzung AO III/2005 vom 7. bis 9.9.2005
Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Erhebungszeiträume vor 2004:
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Erhebungszeiträume ab 2004:
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend.
Die gleich lautenden Erlasse vom 1.10.2004 (BStBl 2004 I S. 915) werden aufgehoben.
Normenkette
AO 1977 § 165 Abs. 1;
GewStG vor § 1
Fundstellen
BStBl I, 2005, 1007
Gleichlautende Ländererlasse vom 18.11.2005
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0338/21
FinMin Bayern, 37 - S 0338 - 023 - 42 335/05
FinMin Berlin, S 0338 - 2/2001
FinMin Brandenburg, 33 - S 0338 - 3/01//33 - S 0338 - 6/03
FinMin Bremen, S 0338 - 13 - 3 - 1107
FinMin Hamburg, 51 - S 0338 - 015/03
FinMin Hessen, S 0338 A - 006 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0338 - 5/04
FinMin Niedersachsen, S 0338 - 10 - 33//G 1400 - 100 - 31
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 17 - V 1
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 446
FinMin Saarland, B/1 - 1 - 280/2005 - S 0338
FinMin Schleswig-Holstein, VI 33 - S 0338 - 013/04
FinMin Sachsen, 31 - S 0338 - 28/54 - 52698
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0622 - 3
FinMin Thüringen, S 0338 A - 25 - 203//S 0338 - 27 - 203