Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
Durch die Erhebung einer Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt; insbesondere wird die Erhebung der Abgabe nicht aufgehalten. Bei der Anfechtung von Grundlagenbescheiden werden der Erlass und der Vollzug der darauf beruhenden Folgebescheide in keiner Weise gehindert.
Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbehörde ganz oder teilweise nach § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO ausgesetzt werden. Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO aussetzen. Durch diese Aussetzung der Vollziehung wird vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Das kann auch schon gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO vor Erhebung der Klage geschehen; auch in diesem Fall ist das Finanzgericht das Gericht der Hauptsache. Erforderlich ist jedoch, dass überhaupt ein Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt worden ist und dass die wirksame Erhebung der Klage (noch) möglich ist.
5.1 Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann:
- Antragsbefugt ist nur der Steuerpflichtige, dem gegenüber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist. Einem Feststellungsbeteiligten, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Beteiligten beigeladen worden ist, fehlt deshalb die Antragsbefugnis.
- Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht der Hauptsache ist nur zulässig, wenn die zuständige Finanzbehörde einen (vorher) bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 FGO). Ausnahmen von dieser Voraussetzung der vorherigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde sind nur eröffnet, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, oder eine Vollstreckung droht.
Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde ist Zugangsvoraussetzung zur Antragstellung bei Gericht. Ein unmittelbar an das Finanzgericht adressierter Antrag ist deshalb nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei dem Antrag an das Gericht müssen deshalb auch Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Finanzbehörde vorher die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Darin, dass die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt hat, liegt keine teilweise Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, die den Zugang zum Finanzgericht eröffnet.
Die Ablehnung kann formlos geschehen. So etwa bei einer mündlichen Erörterung gegenüber dem Antragsteller oder fernmündlich, wenn sie durch einen handlungs- und erklärungsbefugten Amtsträger erfolgt.
Obwohl über die Aussetzung der Vollziehung in jedem Rechtszug erneut und nur für die betreffende Instanz entschieden wird, ist ein Antrag an das Finanzgericht auch dann zulässig, wenn die Behörde für einen vorangegangenen Verfahrensabschnitt einen AdV-Antrag abgelehnt hat. Hat die Finanzbehörde nach Erlass eines Änderungsbescheids dem Steuerpflichtigen auf dessen (weiteren) Aussetzungsantrag hin zugesichert, bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Bescheid nicht zu vollziehen, fehlt es an einem von der Finanzbehörde abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich dieses Bescheides. Hat die Finanzbehörde jedoch nur für die Dauer des Einspruchsverfahrens Aussetzung der Vollziehung gewährt, kann daraus noch nicht geschlossen werden, eine Aussetzung der Vollziehung während des Klageverfahrens komme nicht in Betracht. In einem solchen Fall muss für die Dauer des Klageverfahrens zunächst noch einmal ein Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde gestellt werden. Dies wird häufig übersehen, mit der Folge, dass ein beim Finanzgericht gestellter Antrag als unzulässig zurücggewiesen wird.
Die Antragstellung ist bei Gericht auch sofort möglich, wenn Vollstreckung droht. Dies ist jedoch erst der Fall, wenn die Finanzbehörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Die Zugangsvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Finanzbehörde gilt auch, wenn nicht Aussetzung der Vollziehung, sondern die Aufhebung der Vollziehung begehrt wird.
Lehnt die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht ist aber gemäß § 361 Abs. 5 AO i. V. m. § 69 Abs. 3, 5 Satz 3, 7 FGO unabhängig von der Durchführung eines solchen au...