Die einstweilige Anordnung erfordert

  • einen Anordnungsanspruch,
  • einen Anordnungsgrund und
  • die Glaubhaftmachung beider durch den Antragsteller.

Der Anordnungsanspruch ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, um das der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. Es ist also der Regelungsanspruch, der auch im Hauptsacheverfahren endgültig durchgesetzt werden soll.

Anordnungsgründe sind:

  • Die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung; § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO);
  • Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen zwingend erscheint (Regelungsanordnung; § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Diese Gründe müssen ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt") und so schwer wiegen, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen.[1]Bloße Rechtsbenachteiligungen, wie sie etwa von der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf einen Erlassantrag ausgehen, genügen diesen Anforderungen nur, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung unmittelbar und ausschließlich bedroht ist.[2] Deswegen sind keine Anordnungsgründe: Bezahlung von Steuern oder überhöhter Lohnsteuerabzug, auch wenn sie im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren wieder zu erstatten wären:[3]

  • Kreditaufnahme zur Bezahlung der Steuern,
  • Veräußerung von Vermögenswerten zur Bezahlung von Steuern,
  • nicht näher begründete Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz,[4]
  • Einschränkung des gewohnten Lebensstandards wegen der Steuerzahlung.[5]

Zur Darlegung des Anordnungsgrundes genügt nicht die Darlegung von Vollstreckungsnachteilen, mit denen jemand rechnen muss, der seine Steuern nicht rechtzeitig zahlt. Auch die darauf folgende Vollstreckung ist kein Anordnungsgrund.[6] Allerdings hat der Steuerpflichtige unter Umständen ein mittels einstweiliger Anordnung durchsetzbares Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens.[7]

Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht davon überzeugt werden muss, dass ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Existenz des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes besteht.[8] Dies erfordert zunächst eine schlüssige Darlegung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in einer Weise, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung beinhaltet. Sodann müssen präsente Beweismittel beigebracht werden.[9] Der bloße Verweis auf Schriftwechsel und Akten reicht nicht aus.[10]

"Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind, wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt".[11]

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