Leitsatz
1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.
2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.
3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.
Normenkette
§ 69 FGO, § 19 Abs. 1 ErbStG
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des im September 2011 verstorbenen E. Aufgrund eines Vermächtnisses des E erhält sie auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 2.700 EUR. Das FA setzte für den Erwerb der Antragstellerin i.H.v. 342.015 EUR (Jahreswert der Rente 32.400 EUR x Vervielfältiger 10,556) Erbschaftsteuer i.H.v. 71.000 EUR fest, die die Antragstellerin entrichtete. Mit dem Einspruch machte die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit des ErbStG geltend und beantragte AdV, die das FA und nachfolgend auch das FG ablehnte (FG Münster, Urteil vom 28.3.2013, 3 V 620/13 Erb).
Entscheidung
Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Der BFH gewährte AdV, weil die Antragstellerin die Erbschaftsteuer nicht aus den ihr im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zugeflossenen Rentenzahlungen entrichten konnte. Auf das Wahlrecht nach § 23 ErbStG konnte die Antragstellerin nicht verwiesen werden.
Hinweis
Der zum ErbStG (in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung) ergangenen Vorlagebeschluss des BFH vom 27.9.2012 (II R 9/11, BStBl II 2012, 899) wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen diese verfassungsrechtlichen Zweifel auch zur Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines Erbschaftsteuerbescheids führen. In dieser Problematik hat der II. Senat des BFH seine bisherige restriktive Haltung zurückgenommen.
1.Bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Norm, setzt die Gewährung von AdV ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Diesem Interesse muss ein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommen. Das erfordert eine Abwägung dieser unterschiedlichen Interessen.
2. Bei Erbschaftsteuerbescheiden erhält die AdV-Gewährung ihre besondere Note dadurch, dass nach Auffassung des BFH (Vorlagebeschluss vom 27.9.2012 (II R 9/11, BStBl II 2012, 899) die Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG (i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG) verfassungswidrig ist. Die AdV-Gewährung kann daher praktisch zur einstweiligen Nichterhebung der gesamten Steuer führen. Diese Auswirkung ist zwar bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen; sie schließt aber wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) die AdV-Gewährung nicht aus.
Vor diesem Hintergrund liegt ein berechtigtes Interesse an der AdV-Gewährung jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (z.B. Bargeld, Bankguthaben) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder durch den Erbfall erworbene Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke) veräußern oder belasten muss. In diesen Fällen kann der Erwerber die Erbschaftsteuer nicht bzw. nicht ohne weitere (ggf. auch verlustbringende) Dispositionen aus dem Erwerb begleichen. Es ist ihm hier deshalb nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten.
Damit ist zugleich die Grenzlinie für die Gewährung von AdV gezogen: Werden mit dem Erbfall auch verfügbare und zur Entrichtung der Erbschaftsteuer einsetzbare Zahlungsmittel erworben, fehlt es regelmäßig am vorrangigen Interesse des Steuerpflichtigen an der AdV-Gewährung. Entsprechendes wird auch dann zu gelten haben, wenn der Erbe zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände versilbert und sich damit die nötigen liquiden Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer beschafft. Der BFH weist hierzu ausdrücklich auf die Möglichkeit des FA hin, derartigen Sachverhalten auch nach zunächst erfolgter AdV-Gewährung durch einen späteren Änderungsantrag (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO) Rechnung zu tragen.
3. Der praktische Ertrag, den die erleichterte Gewährung von AdV mit sich bringt, dürfte angesichts der derzeitigen Verhältnisse auf dem Geldmarkt im Ergebnis allerdings gering sein. Bleiben der Einspruch bzw. die Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid endgültig ohne Erfolg, fallen nach § 237 AO Aussetzung...