Leitsatz
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den VZ 1998 maßgeblichen Fassung vom 16.4.1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
Normenkette
Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG, § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
Sachverhalt
Die Klägerin gab am 29.12.2000 beim FA einen Mantelbogen zur ESt-Erklärung für das Streitjahr 1998 sowie die Anlage N ab. Auf dem Mantelbogen hatte die Klägerin das Kästchen "ESt-Erklärung" angekreuzt, ihre persönlichen Angaben eingetragen und ihre Unterschrift geleistet. Bei den Sonderausgaben und Kirchensteuern hatte sie "wird noch beziffert" eingetragen. Auf der Anlage N hieß es beim Bruttoarbeitslohn "OFD (wird noch beziffert)". In Zeile 7 der Anlage N hatte die Klägerin bei den Versorgungsbezügen eingetragen: "Halbwaisenrente OFD und LVA wurde in 1998 keine gezahlt". Dem Mantelbogen und der Anlage N war ein Schreiben der Klägerin beigefügt, in dem sie dem FA mitteilte, ihrer Mutter sei für 1998 kein Kindergeld für sie gezahlt worden. Aus diesem Grund habe die Mutter der OFD X die gesamten Einkünfte der Klägerin nachweisen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen müssen. Diese Unterlagen seien bisher noch nicht zurückgereicht worden, da noch nicht endgültig entschieden worden sei.
Das FA setzte der Klägerin mit Schreiben vom 3.1.2001 eine Frist bis zum 31.1.2001 zur Vervollständigung der ESt-Erklärung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist lehnte das FA die Veranlagung zur ESt für 1998 mit Bescheid vom 12.2.2001 ab. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA der Klägerin Fristen bis zum 30.3.2001 und sodann bis zum 17.4.2001, um die Steuererklärung zu vervollständigen. Schließlich wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.4.2001 zurück. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH setzte auch dieses Verfahren aus und holte eine Entscheidung des BVerfG zu der o.a. Vorlagefrage ein.
Hinweis
Auf die Hinweise zu dem im Wesentlichen gleichlautenden, zeitgleich ergangenen Vorlagebeschluss VI R 46/05, BFH-PR 2006, 476 wird Bezug genommen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.5.2006, VI R 49/04