Leitsatz
Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind.
Normenkette
Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 76 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.1970 BewÄndG 1965, § 182 Abs. 2 Satz 1 AO
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 2008 ein mit dem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum verbundenes Teileigentum im Erdgeschoss eines im ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhauses, das 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden war. Das FA rechnete ihm das Objekt durch Bescheid vom 13.2.2009 zum 1.1.2009 zu und wies darauf hin, dass der bisherige Einheitswert (dieser war durch einen 1994 ergangenen Bescheid auf den 1.1.1994, der seinerseits auf einem Einheitswertbescheid auf den 1.1.1984 beruhte) wie bisher 21.576 EUR betrage. Den auf Neufeststellung des Einheitswerts zum 1.1.2009 gerichteten Antrag des Klägers lehnte das FA ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG wies die auf ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheids gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) seien nicht erfüllt. Die zuletzt erfolgte Einheitswertfeststellung sei nicht fehlerhaft gewesen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Vorschriften des BewG seien am Stichtag 1.1.2009 noch verfassungsmäßig gewesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.2.2013, 3 K 3190/09, EFG 2013, 914).
Entscheidung
Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung auf einen Zeitpunkt ab 1.1.2009 verneint und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt.
Hinweis
Mit dem Vorlagebeschluss stellt der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, deren Anwendungsbereich sich auf die Grundsteuer beschränkt, zur verfassungsrechtlichen Prüfung des BVerfG.
Bereits mit Urteilen vom 30.6.2010 (z.B. II R 60/08, BStBl II 2010, 897, BFH/PR 2010, 392) hatte der BFH eindringlich auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an den Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens hingewiesen, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1.1.1964 bzw. – im Beitrittsgebiet – des 1.1.1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen und Gleichheitsverstößen ergeben. Gleichwohl hatte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 als noch verfassungsgemäß beurteilt. Dieser "Schonfrist" liegt vor allem die Erwägung zugrunde, dass die Schaffung einheitlicher und verfassungskonformer Bewertungsregeln für das gesamte Bundesgebiet mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet ist. Diese "Schonfrist" ist – so nunmehr der BFH – jedenfalls bei Stichtagen ab dem 1.1.2009 abgelaufen.
1. Die vom BFH herausgestellten Mängel der Einheitsbewertung sind seit Jahrzehnten sattsam bekannt.
Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag ist darauf angelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten, nicht übermäßig langen Abständen stattfinden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG: Hauptfeststellungen in Zeitabständen von je sechs Jahren). Das jahrzehntelange Ausbleiben einer neuen Hauptfeststellung verfehlt das Gebot der verfassungsgebotenen folgerichtigen und realitätsgerechten Bewertung. Dies gilt auch für die Grundsteuer, bei der sich als Gemeindesteuer die Anforderungen an eine gleichheitsberechtigte Bewertung nur auf das jeweilige Gemeindegebiet beziehen können. Jedenfalls in größeren Städten sind aufgrund der langen Dauer des Hauptfeststellungszeitraums weitreichende Wertverzerrungen eingetreten. Sie ergeben sich aus den seit 1964 erfolgten tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand. Mehr als die Hälfte aller in der Bundesrepublik vorhandenen Wohnungen ist erst nach dem 1.1.1964 errichtet worden. Auch der seitdem vollzogene Wandel der Bauart und -weise sowie der Gebäudeausstattung (z.B. Wärmedämmung, Haustechnik) bildet sich in den Einheitswerten nicht ab, zumal für das Sachwertverfahren die Baupreisverhältnisse des Jahres 1958 maßgebend sind. Die – im Detail schwierige – Abgrenzung zwischen den für die Hauptfeststellung maßgebenden Wertverhältnissen und den zur Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 und 4 BewG) führenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse kann die grundlegenden Defizite der jetzigen Einheitsbewertung nicht kompensieren.
2. Der Vorlagebeschluss des BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Grundsteuerreform nicht zwingend eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes voraussetzt. Der damit verbundene enorme Verwaltungsaufwand ließe sich jedenfalls allein für Zwecke der Grundsteuer wohl kaum rechtfertigen und ist auch nicht verfassungsgeboten. Vielmehr ist dem Gesetzgeber in gewissen verfas...