Leitsatz

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.

 

Normenkette

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger reichte seine ESt-Erklärung für das Streitjahr 2000, mit der er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und einen Verlust aus VuV i.H.v. 7.312 DM deklarierte, am 11.2.2003 beim FA ein. Die negativen Einkünfte aus VuV ergaben sich aus einheitlichen und gesonderten Feststellungen.

Das FA lehnte die Veranlagung ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen seien nicht gegeben.

Unter Einkünften i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen, sodass ein Verlust aus VuV nicht zu einer Amtsveranlagung führen könne.

 

Entscheidung

Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und gab der Klage statt. Der Kläger sei zur ESt zu veranlagen.

 

Hinweis

Es wird insoweit auf die Ausführungen zum Urteil vom gleichen Tag VI R 47/05, BFH-PR 2006, 474 hingewiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.9.2006, VI R 52/04

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