Leitsatz
Bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung besteht zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft. Der von der GmbH und dem stillen Gesellschafter gemeinsam erwirtschaftete Gewinn bzw. Verlust ist im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung auf die GmbH und den stillen Gesellschafter aufzuteilen. Hat der stille Gesellschafter seine Einlage erbracht und hat er die Einlage aufgrund der Insolvenz der GmbH nicht zurückerhalten, ist für die Berechnung seines steuerlichen Verlustes gem. § 15a EStG vom Stand der Einlage auszugehen.
Sachverhalt
Der Kläger war Steuerberater der Firma Z GmbH und hat dieser mehrfach Darlehen gewährt. Am 16.12.1994 gewährte der Kläger dem A, Gesellschaftergeschäftsführer der Z GmbH, ein weiteres Darlehen i. H. v. 3 Mio. DM. Als Sicherheit verpfändete A seine Geschäftsanteile an der Z GmbH an den Kläger. Am 16.12.1994 gewährte A seinerseits der Z GmbH ein Darlehen i. H. v. 3 Mio. DM. Am 20.12.1994 überwies der Kläger an A 1,6 Mio. DM und am 28.12.1994 1.175.000 DM. Am 28.12.1994 bat der Kläger seine Bank, diese Beträge wieder an ihn zurückfließen zu lassen, was auch so erfolgt ist. Die Darlehen wurden als stille Einlage des Klägers behandelt; diese wurde am 31.1.1995 in eine atypische stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Z GmbH umgewandelt. Am 15.7.1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Z GmbH eröffnet. Der Kläger hat seine Einlage nicht zurück erhalten und beantragt die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts i. H. v. 4.945.000 DM. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezweifelt die Höhe der vom Kläger erbrachten Einlage, da seine Bank angewiesen wurde, den Darlehensbetrag nach der Überweisung an A wieder an den Kläger zurück zu überweisen.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung besteht zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft. Dies hat zur Folge, dass der von der GmbH und dem stillen Gesellschafter gemeinsam erwirtschaftete Gewinn bzw. Verlust im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung auf die GmbH und den stillen Gesellschafter aufzuteilen ist. Das FA erkennt die Darlehensgewährung Ende 1994 aufgrund der Zahlung auf das Konto des Klägers nicht als Einlage an. Nach Meinung des FG ist allein durch diese Zahlung aber nicht nachgewiesen, dass die Einlage nicht erbracht bzw. zurückgeleistet worden ist; hierfür kommen mehrere schuldrechtliche Rechtsgrundlagen in Betracht. Somit ist für Zwecke des § 15a EStG vom Stand der Einlage am 31.12.1995 i. H. v. 4.945.000 DM auszugehen.
Hinweis
Das Urteil hat für die Praxis nur eine geringe Auswirkung. Das FG hat die Höhe der Einlage insbesondere aus dem Grund anerkannt, weil bereits in vorhergehenden Rechtsstreiten zwischen dem Kläger und dem Konkursverwalter der Z GmbH vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht die Einlage nicht als strittig behandelt wurde. Das FG hätte zu diesem Punkt unter anderen Umständen wahrscheinlich eine abweichende Meinung vertreten.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2010, 6 K 139/06