Stellt der Unternehmer ein neues Produkt her oder veredelt er ein bestehendes Produkt und ist es dann versandfertig, liegt ein fertiges Erzeugnis vor. Waren sind zugekaufte Vermögensgegenstände, die ohne wesentliche Bearbeitung zum Weiterverkauf (Handelsartikel und Zubehör) vorgesehen sind. Der Zeitpunkt der Buchung/Bilanzierung von gekauften Waren richtet sich nicht nach dem Abschluss des Kaufvertrags, sondern danach, wann die Verlustgefahr auf den Käufer übergegangen ist. Dies ist mit Übergabe der Ware beim Käufer der Fall.[1] Aufgrund von Lieferbedingungen kann der Gefahrübergang schon bei Übergabe der Ware seitens des Verkäufers an eine Spedition vorliegen.[2] Waren, die unter Eigentumsvorbehalt bezogen wurden, sind vom Käufer zu bilanzieren, solange der Eigentumsvorbehalt[3] vom Verkäufer nicht geltend gemacht wird.

[2] Versendungskauf gem. § 447 BGB.

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