Nach der Lifo-Methode bewertet werden können Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, also Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren.[1] Die Lifo-Bewertung[2] ist die einzige steuerrechtlich zulässige Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen.[3] Ihrer Wahl braucht das Finanzamt nicht zuzustimmen.[4] Grundvoraussetzung ist, dass die gewählte Methode den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Dazu gehört, dass die Bewertung nach dem Wirtschafts- und Wesentlichkeitsgrundsatz zu einer Bewertungsvereinfachung führt.[5]

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, können unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vorratsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.[6] Auf die tatsächliche Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge kommt es nicht an. Die Lifo-Methode kann daher unabhängig von evtl. besonderen ordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. des Lebensmittelrechts, oder von bestimmten Zertifizierungsverfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, angewandt werden.[7]

[1] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 1, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 712, BStBl 2024 I S. 450.
[5] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 2, 3, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 712, BStBl 2024 I S. 450.
[7] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 5, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 712, BStBl 2024 I S. 450.

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