Nach der Lifo-Methode bewertet werden können Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, also Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren.[1] Die Lifo-Bewertung[2] ist die einzige steuerrechtlich zulässige Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen.[3] Ihrer Wahl braucht das Finanzamt nicht zuzustimmen.[4] Grundvoraussetzung ist, dass die gewählte Methode den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Dazu gehört, dass die Bewertung nach dem Wirtschafts- und Wesentlichkeitsgrundsatz zu einer Bewertungsvereinfachung führt.[5]
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, können unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vorratsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.[6] Auf die tatsächliche Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge kommt es nicht an. Die Lifo-Methode kann daher unabhängig von evtl. besonderen ordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. des Lebensmittelrechts, oder von bestimmten Zertifizierungsverfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, angewandt werden.[7]
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