Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und aufzugliedern. Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 B. HGB benennt die einzelnen Bilanzposten; § 266 Abs. 2 B. I. HGB benennt die einzelnen Posten der Vorräte.
§ 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, 2 HGB schreiben Kaufleuten die Aufstellung eines Inventars auf den Schluss eines Geschäftsjahrs vor.
§ 240 Abs. 3, 4, § 241 HGB enthalten Inventurvereinfachungsverfahren.
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB schreibt die grundsätzliche Einzelbewertung vor. § 252 Abs. 2 HGB lässt Ausnahmen zu.
§ 253 Abs. 1 HGB bestimmt die Höhe des Ansatzes des Umlaufvermögens, § 253 Abs. 4, 5 HGB die Vornahme von Abschreibungen und enthält Regelungen über die Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes.
§ 256 HGB erlaubt die Anwendung der Lifo-Methode und lässt die Beibehaltung eines Festwerts nach § 240 Abs. 3 HGB sowie die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB für den Jahresabschluss zu.
§ 275 Abs. 2 Nr. 7 b), 12 und Abs. 3 Nr. 11 HGB bestimmen den Ausweis von Abschreibungen auf Umlaufvermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
§§ 140 bis 148 AO enthalten die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
R 5.3 EStR regelt die Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens sowie die Inventurerleichterungen für die Steuerbilanz.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält die steuerlichen Bewertungsvorschriften für Umlaufvermögen. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG ermöglicht die Anwendung der Lifo-Methode für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in der Steuerbilanz.
R 6.7 EStR erläutert den Teilwertbegriff. R 6.8 EStR regelt die Bewertung des Vorratsvermögens, R 6.9 EStR die Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen (Lifo-Methode).
Das BMF-Schreiben v. 8.3.1993 erläutert die Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung.
Das BMF-Schreiben v. 12.3.2010 i. V. m. dem BMF-Schreiben v. 22.6.2010 regelt die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung.
Das BMF-Schreiben v. 12.5.2015 regelt die Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode.
Das BMF-Schreiben v. 2.9.2016 enthält Regelungen zu Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernder Wertminderung und zum Wertaufholungsgebot.