1.4.1 Allgemeines
Basisrenten können abgeschlossen werden
- zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter). Zusätzlich kann die Basisrente-Alter um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen ergänzt werden; oder
- ab dem Jahr 2014 als eigenständiger Vertrag zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente-Erwerbsminderung). Dieser Vertrag kann mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit verbunden werden.
Beiträge zu einer Basisrente können allerdings nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Nach § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nur Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9, Abs. 1a EStG und des § 10b EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen, als Freibetrag bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eventuelle Einmalbeiträge zu einer Basisrente nicht angesetzt werden können, obwohl bei der Ermittlung von Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG auch die Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sind. Diese Differenzierung ist nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich.
1.4.2 Basisrente-Alter: Überblick
Um Steuerpflichtigen, die keinem gesetzlich geregelten Alterssicherungssystem zugehörig sind (z. B. Gewerbetreibende, Selbstständige, Gesellschafter-Geschäftsführer), die Möglichkeit einzuräumen, steuerlich begünstigt für ihr Alter vorzusorgen, sieht der Gesetzgeber die Berücksichtigung von bestimmten Beiträgen zum Aufbau einer eigenen privaten kapitalgedeckten Altersversorgung als Sonderausgaben vor (Basis-/"Rürup"-Rente-Alter). Die Abzugsmöglichkeiten können grundsätzlich von allen Steuerpflichtigen genutzt werden. Aufgrund der primär zu berücksichtigenden Beiträge zu den gesetzlichen Alterssicherungssystemen stehen Arbeitnehmern und Beamten faktisch jedoch geringere Abzugsvolumina zur Verfügung. Die Ausgestaltung der Basisrente orientiert sich an der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber will damit allen Steuerpflichtigen unter gleichen Rahmenbedingungen ermöglichen, eine steuerlich begünstigte Altersvorsorge aufzubauen.
Produktvoraussetzungen im Überblick
Eine Basisrente-Alter liegt vor, wenn der Vertrag den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung vorsieht, bei der ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorgesehen ist und die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen beginnt (bei vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend). Hierbei kann es sich um eine "private" wie auch um eine "betriebliche" Basisrente handeln. Ergänzend können auch der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebene abgesichert werden. Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Es darf darüber hinaus kein Anspruch auf (vorzeitige) Auszahlungen bestehen. Für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG erfüllen, deren Versicherungslaufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die bereits im Jahr 2004 mindestens ein Beitrag entrichtet wurde, ist nur ein Abzug im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen möglich. Nicht begünstigt sind Beiträge, die der Steuerpflichtige zugunsten einer umlagefinanzierten Altersversorgung leistet, u. a. weil die Altersversorgung nicht im Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut wird.
Zertifizierung erforderlich
Für Verträge der Basisrente-Alter ist ein Zertifizierungsverfahren vorgesehen. Die Zertifizierung ist ein Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung. Es wird damit verbindlich festgestellt, dass der Vertrag die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG genannten Voraussetzungen erfüllt. Daher werden nur noch Beiträge zugunsten zertifizierter Basisrentenverträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG berücksichtigt.
Einwilligung zur Datenübermittlung nur bis zum Veranlagungszeitraum 2018 erforderlich
Der Anbieter hat die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Beiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Einwilligung in die Datenübermittlung ist nur für Veranlagungszeiträume bis 2018 erforderlich gewesen.
Werden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat (z. B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann der Nachweis über die Beitragszahlung auch in anderer Weise erbracht werden.