Die Beiträge zugunsten einer Basisversorgung können grundsätzlich bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Für das Jahr 2023 beträgt der Höchstbetrag daher 26.527 EUR (24,7 % von 107.400 EUR). Im Rahmen einer Übergangsregelung wurden die Beiträge bis zum Jahr 2022 nur anteilig angesetzt. Seit 2023 sind die Beiträge zu einer Basisversorgung im Alter zu 100 % anzusetzen.

Bei der Ermittlung des dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens wird berücksichtigt, ob der Steuerpflichtige seine Altersvorsorge ausschließlich durch Beiträge aufgebaut hat, die aus versteuertem Einkommen stammen, oder ob er bereits einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu seiner Altersversorgung (Basisversorgung) in Anspruch genommen hat. Erhält der Steuerpflichtige einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, schöpft er in diesem Umfang das ihm insgesamt zur Verfügung stehende Abzugsvolumen mit aus. Erhält ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung, z. B. als Beamter, wird aus Gleichbehandlungsgründen das dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende maximale Abzugsvolumen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag gekürzt.

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