Beiträge als Versicherungsnehmer
Nach den allgemeinen Grundsätzen für den Abzug von Sonderausgaben sind nur die Krankenversicherungsbeiträge abziehbar, die vom Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer für
- sich selbst,
- seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
- seine bei ihm steuerlich zu berücksichtigenden Kinder oder
- seinen eingetragenen Lebenspartner geleistet werden.
Begünstigt sind allerdings auch solche Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eine Versicherung zahlt, mit der er sein nicht mehr kindergeldberechtigtes Kind absichert.
Zahlt der Steuerpflichtige Krankenversicherungsbeiträge für einen Dritten, die der Dritte aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung schuldet, handelt es sich nicht um Sonderausgaben des Steuerpflichtigen, sondern regelmäßig um Sonderausgaben des Dritten. In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige auch nicht Versicherungsnehmer.
Eigene Beiträge steuerlich zu berücksichtigender Kinder
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG geschaffen. Danach sind die vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge eines Kindes zu dessen eigener Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige für das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat und er die Beiträge wirtschaftlich getragen hat. Zwar ist das Kind selbst Versicherungsnehmer, sodass die Berücksichtigung der Beiträge bei einer anderen Person eigentlich ausscheidet. Aber aufgrund der Ausnahmeregel können die Eltern die Beiträge – unter den genannten Voraussetzungen – als eigene geltend machen.
Die Beiträge werden von den Eltern wirtschaftlich getragen, wenn sie das Kind durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen unterstützen. Es kommt nicht darauf an, dass die konkreten Versicherungsbeiträge im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gezahlt werden.
Der BFH hatte demgegenüber entschieden, dass Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder sie dem Kind erstattet haben. Die Finanzverwaltung hat sich entschieden, das BFH-Urteil insoweit nicht anzuwenden. Bereits im Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG für den Veranlagungszeitraum 2019 entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung angepasst. Demnach ist es für die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes durch die Eltern unerheblich, ob diese die Beiträge des Kindes im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen in Form von Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung.
Durch die gesetzliche Sonderregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG werden auch eigene Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungen eines Kindes erfasst, wenn das steuerlich zu berücksichtigende Kind selbst Einkünfte erzielt (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses).
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG ebenfalls ausdrücklich geregelt, dass derjenige Elternteil, der verpflichtet ist, neben den regulären Unterhaltszahlungen zusätzlich die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für ein Kind zu leisten, diese steuerlich als eigene Sonderausgaben geltend machen kann. Dies ist auch möglich, wenn weder er noch das Kind, sondern der andere Elternteil Versicherungsnehmer ist. Damit wird der Sonderausgabenabzug beim Auseinanderfallen der zivilrechtlichen Verpflichtung (als Versicherungsnehmer) zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind und der wirtschaftlichen Belastung mit diesen Beiträgen grundsätzlich demjenigen gewährt, der durch die Zahlung der Beiträge wirtschaftlich belastet ist.
Die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes können allerdings insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Entweder werden die Beiträge nach der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind selbst berücksichtigt. Eine mehrfache Berücksichtigung der Beiträge scheidet aus. Zulässig ist auch eine in nachvollziehbarer Weise begründete Aufteilung der geleisteten Beiträge zwischen den Eltern und dem Kind.
Diese Sonderregelung gilt nur für die Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung. Für Beitragsanteile, die über die Basisabsicherung hinausgehen, ist ein Abzug der eigenen Beiträge des Kindes nur bei diesem möglich. Die Eltern können die Beiträge nicht ansetzen, weil sie die Beiträge nicht als Versicherungsnehmer geleistet haben.
Beiträge für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner
Eine weitere Sonderregelung gilt für Beiträge zur Basis...