Kurzbeschreibung
Das Muster stellt eine Kombination von Vollmacht in Vermögensangelegenheiten, Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten sowie Patienten- und Betreuungsverfügung dar. Sie bietet Ehepartnern den Vorteil einer umfassenden Vorsorge, die allenfalls noch um eine letztwillige Verfügung zu ergänzen ist.
Vorbemerkung
Aufgrund des demografischen Wandels in Deutschland, insbesondere der Änderung der Altersstruktur der Bevölkerung aufgrund höherer Lebenserwartung wird dem Thema Vorsorge in der Bevölkerung eine stetig wachsende Bedeutung beigemessen. Das Gesetz regelt in § 1814 BGB (seit 1.1.2023), dass die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können.
Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann somit die Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass im Falle einer künftigen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit die eigenen Bedürfnisse und Wünsche bei der zukünftigen Lebensgestaltung Berücksichtigung finden.
Allgemeine Hinweise und Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine oder auch mehrere Personen dazu bevollmächtigt, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen er selbst alters- oder krankheitsbedingt infolge des Verlusts der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Ihre wirksame Erteilung setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Zur Ermächtigung für Einwilligungen in medizinische oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen bedarf es dagegen der bloßen Einsichtsfähigkeit, Schwere und Tragweite des Eingriffs zu beurteilen.
Der Sache nach handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht um eine bedingte, nämlich für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit geltende Vollmacht. Sie muss nicht ausdrücklich die Klausel enthalten, dass sie bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit gelten soll. Ihr Wirksamwerden kann von weiteren Bedingungen, z.B. dem Nachweis eines ärztlichen Attestes, abhängig gemacht werden, was aber in der Praxis wenig praktikabel ist. Ratsam ist eine unbedingte Vollmacht i.V.m. einer internen Anweisung, von der Vollmacht erst im Vorsorgefall Gebrauch zu machen.
Als Gegenstand einer Vorsorgevollmacht kommen sämtliche Rechtsgeschäfte und Erklärungen in Betracht, soweit nicht unzulässige Aufgabenkreise wie Eheschließung, Verfügungen von Todes wegen usw. betroffen sind (vgl. hierzu Götz in Grüneberg, 81. Auflage, Rn. 25 zu § 1896 BGB).
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Es können eine oder mehrere Personen benannt werden, im Bedarfsfall im Interesse des Vollmachtgebers zu handeln. Der Vollmachtgeber kann sich hierbei von seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen und zusätzliche Anweisungen geben, wie seine Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist zweckmäßig und sinnvoll, die jeweils Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
Vollmachten sowie Patienten- und Betreuungsverfügungen werden häufig von Eheleuten gemeinsam erklärt und gehören zur Vorsorge innerhalb der Ehe. Das Gesetz hat keine allgemeine Vollmacht zwischen Eheleuten normiert, so dass rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten auch und gerade bei bestehender Ehe erforderlich sind.
Die Vollmacht in Vermögensangelegenheiten ermöglicht die rechtlich umfassende Vertretung des Vollmachtgebers auch bei Gebrechlichkeit bis hin zur Geschäftsunfähigkeit und insbesondere über den Tod hinaus. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten umfasst das Recht des Vollmachtgebers in Gesundheitsangelegenheiten und bei der Aufenthaltsbestimmung.
Eine bestimmte Form der Vorsorgevollmacht sieht das Gesetz nicht vor. Nur dann, wenn auch Grundstücksgeschäfte von der Vollmacht umfasst sein sollen, bedarf sie wegen § 29 GBO der öffentlichen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann sinnvoll, wenn der Vollmachtgeber ein Handelsgewerbe betreibt oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist. Für eine Erbausschlagung, die z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses für den Vollmachtgeber erklärt werden soll, ist ebenfalls eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich.
Darüber hinaus können durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung vermieden werden.
Zu Recht wird daher die notarielle Beurkundung i.S.v. §§ 8 ff. BeurkG als die adäquate Form der Vorsorgevollmacht angesehen, zumal sie eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr erfährt. Im Übrigen sichert allein die notarielle Beurkundung eine vorherige umfassende Beratung, die der komplexen und für juristische Laien schwer durchschaubaren Rechtslage gerecht wird.
In die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht werden in der Regel wichtige Belehrungsvermerke aufgenommen, die auch für den Bevollmächtigten von Bedeutung sind und ihm den Umfang seiner Bevollm...