Die Erstattungsanträge können nur elektronisch, nicht auf Papier, eingereicht werden. Art. 7 der RL2008/9/EG regelt die Verpflichtung des den Antrag stellenden Unternehmers, einen elektronischen Erstattungsantrag an den Erstattungsstaat zu richten und den Antrag im Ansässigkeitsstaat über das von diesem Staat eingerichtete elektronische Portal einzureichen.
Nach Art. 10 der RL 2008/9/EG kann der Erstattungsstaat verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, beträgt dieser Schwellenwert 250 EUR oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung.
Nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/9/EG hat der Erstattungsantrag sich auf Folgendes zu beziehen:a) den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, der innerhalb des Erstattungszeitraums in Rechnung gestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung entstanden ist, oder für den der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, sofern der Erwerb vor Eintreten des Steueranspruchs in Rechnung gestellt wurde;b) die Einfuhr von Gegenständen, die im Erstattungszeitraum getätigt worden ist.
Der EuGH hat entschieden, dass die Art. 167 bis 171 und 178 MwStSystRL sowie die RL 2008/9 dahin auszulegen sind, dass ein Steuerpflichtiger den Anspruch auf Erstattung der MwSt nicht geltend machen kann, wenn er keine Rechnung i. S. der MwStSystRL über den Erwerb der betreffenden Gegenstände besitzt. Nur wenn ein Dokument so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die zur Begründung eines Erstattungsantrags erforderlichen Angaben fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Dokument keine „Rechnung“ i. S. der MwStSystRL ist. Weiter hat der EuGH entschieden, die Art. 167 bis 171 und 178 MwStSystRL sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a erste Alternative RL 2008/9 dahin auszulegen sind, dass sie der Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der MwSt für einen bestimmten Erstattungszeitraum entgegenstehen, die allein damit begründet wird, dass der Mehrwertsteueranspruch in einem früheren Erstattungszeitraum entstanden ist, die MwSt aber erst in diesem bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. Schließlich hat der EuGH entschieden, dass die einseitige Annullierung einer Rechnung durch einen Lieferer, nachdem der Mitgliedstaat der Erstattung eine Entscheidung erlassen hatte, mit der der auf diese Rechnung gestützte Antrag auf Vorsteuervergütung abgelehnt wurde, und obwohl diese Entscheidung bereits bestandskräftig geworden war, gefolgt von der Ausstellung einer neuen Rechnung über dieselben Lieferungen durch diesen Lieferer in einem späteren Erstattungszeitraum, ohne dass die Lieferungen in Frage gestellt würden, weder einen Einfluss auf das Bestehen des bereits geltend gemachten Anspruchs auf Vorsteuervergütung noch auf den Zeitraum hat, für den er geltend zu machen ist.
Die beantragte Erstattungssumme für Erstattungszeiträume kleiner als ein Kalenderjahr und mindestens 3 Monate muss mindestens 400 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) betragen und die beantragte Erstattungssumme für ein Kalenderjahr mindestens 50 EUR.
Der Ansässigkeitsstaat übermittelt dem Erstattungsstaat einen Antrag nicht, wenn der Antragsteller kein Unternehmer (bzw. nicht für Zwecke der MwSt registriert) ist, Kleinunternehmer oder pauschalierender Land- und Forstwirt ist oder nur vorsteuerschädliche Umsätze erbringt. Der Ansässigkeitsstaat teilt dem Antragsteller dies elektronisch mit.