Der Erstattungsstaat setzt den in Deutschland ansässigen Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis. Er teilt dem Antragsteller auch innerhalb von 4 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.
Ist der Erstattungsstaat der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er beim Antragsteller (in Deutschland nur bei diesem, nicht bei für ihn zuständigen Behörden) innerhalb des 4-Monatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern.
Schwellenwerte beachten
Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Erstattungsstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die Schwellenwerte von 1.000 EUR oder 250 EUR für die Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien nicht.
Fordert der Erstattungsstaat zusätzliche Informationen an, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist.
Der Zeitraum, der für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des Antrags im Erstattungsstaat zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens 6 Monate.
Wenn der Erstattungsstaat weitere Informationen anfordert, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 8 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags bei sich die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit.
Erstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen
Wird eine Erstattung gewährt, erstattet der Erstattungsstaat den Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der o. g. Fristen. Die Erstattung ist im Erstattungsstaat oder auf Wunsch des Antragstellers in jedem anderen Mitgliedstaat auszuzahlen.
Hinsichtlich der Antragstellung gelten in den einzelnen anderen EU-Staaten folgende Bedingungen (sog. Preferences):
Land |
Verwendung Subcodes erforderlich?* |
Rechnungskopien erforderlich?** |
NACE-Codes erforderlich?*** |
Akzeptierte Sprachen |
Einschränkungen beim Vergütungszeitraum |
Vertretung bei Antragstellung durch Dritte möglich? |
Zahlung Vergütungsbetrag an Dritte möglich? |
Belgien |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 2.500 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 FR 2 NL 3 DE |
|
Ja, nach Vollmacht |
Ja, nach Vollmacht |
Bulgarien |
Ja |
Nein (werden evtl. angefordert nach Art. 20) |
Ja |
1 BG 2 EN |
|
Schriftliche Vollmacht muss persönlich der Steuerbehörde vorgelegt werden |
Nein |
Dänemark |
Ja |
Nein |
Ja |
1 DK 2 EN 3 DE |
Nicht mehr als ein K.-Jahr und nicht weniger als 3 K.-Monate |
Ja, nach Vollmacht |
Ja, nach Vollmacht |
Estland |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 EE 2 EN |
Nicht mehr als ein K.-Jahr und nicht weniger als 3 K.-Monate |
Ja, nach Vollmacht |
Ja, nach Vollmacht |
Finnland |
Ja |
Wenn Rechnungsbetrag oder Einfuhrbeleg > 1.000 EUR; ab 1.1.2017 müssen gescannte Kopien der Rechnungen/Zollbescheide nicht mehr dem elektronischen Antrag beigefügt werden. FI kann aber weiterhin elektronische Kopien von Rechnungen und Einfuhrbelegen anfordern. |
Ja |
1 FI 2 SE 3 EN |
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate |
Ja, nach Vollmacht |
Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen |
Frankreich |
Ja (zusätzlich zu den Angaben nach Art. 8) |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 FR 2 EN |
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate oder Rest des Jahrs (1.11.–31.12.) |
Ja, nach Vollmacht |
Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen und nur auf Euro-Konto |
Griechenland |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 EL 2 EN 3 FR |
|
Ja, nach Vollmacht |
Ja, auf Bitte des Steuerpflichigen (beglaubigte Vollmacht) |
Nordirland |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte (200 GBP und 750 GBP) |
Ja |
1 EN |
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate |
Ja, mit schriftlicher Vollmacht |
Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigem und nur auf Euro-Konto |
Irland |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 EN 2 IE |
|
Ja, mit schriftlicher Vollmacht |
Ja, nach Vollmacht |
Italien |
Ja |
Ja (bei Überschreiten der Grenzwerte) |
Ja |
1 IT 2. EN 3. FR |
Nur Quartalsanträge (1.1-31.3; 1.4.-30.6.; 1.7.-30.9.; 1.10.-31.12.) oder jährlich (1.1.-31.12.) |
Ja, nach Vollmacht und Dritter muss in IT registriert sein |
Nein |
Kroatien |
Ja |
Nein (werden evtl. angefordert nach Art. 20) |
Ja |
1. HR 2. EN |
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate oder Rest des Jahres (z. B. 1.11.–31.12.) |
Ja, mit Vollmacht |
Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen |
Lettland |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 LV 2 EN |
|
Ja, nach Vollmacht |
Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen |
Litauen |
Ja |
Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR |
Ja |
1 LT 2 EN |
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate |
Ja, nach Vollmacht und Dritter muss in LT registriert sein |
Ja, auf Bitte des S... |