Gemischt genutztes Gebäude
Ein Unternehmer, der nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze ausführt, lässt zum 1.4.02 ein Einfamilienhaus fertig stellen. Die Herstellungskosten betragen insgesamt 300.000 EUR zzgl. 57.000 EUR Umsatzsteuer. Die Nutzfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 qm. Der Unternehmer nutzt das Gebäude ab Fertigstellung wie geplant zu 40 % für seine vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze und zu 60 % für private Wohnzwecke. Die laufenden Aufwendungen, die auf das gesamte Grundstück entfallen, betragen im Jahr 02 1.500 EUR zzgl. 285 EUR Umsatzsteuer. Der Unternehmer hat dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt, dass er das Grundstück im vollen Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat (Ausübung des Wahlrechts).
Der Unternehmer hat das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet und seine Zuordnungsentscheidung dokumentiert. Da der Unternehmer 60 % des Gebäudes für seine privaten nichtunternehmerischen Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG nur i. H. v. 22.800 EUR (57.000 EUR × 40 %) zulässig.
Da die laufenden Kosten nicht direkt der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung des Grundstücks zugeordnet werden können, beträgt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen 114 EUR (285 EUR × 40 %).