Leitsatz
1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen.
2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.
Normenkette
§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 4 Nr. 28, § 14c Abs. 2 UStG, Art. 9 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 127 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR zweier Augenärzte, mietete für einen Zeitraum von 15 Jahren mit Verlängerungsoption Praxisräume an. Zum Aus- und Umbau der Räumlichkeiten gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss i.H.v. 500.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die nach Baufortschritt in fünf Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Die Klägerin sollte die Gegenstände der Ausbaumaßnahmen nach Vertragsbeendigung entschädigungslos im Mietgegenstand belassen. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestand eine Rückzahlungspflicht. Die Klägerin bezog die Bauleistungen, machte den Vorsteuerabzug hieraus geltend und sah in dem Baukostenzuschuss ein Entgelt für eine von ihr an den Vermieter erbrachte Leistung. Das FA versagte den Vorsteuerabzug. Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 18.7.2017, 5 K 880/15, Haufe-Index 11751260).
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum des Vermieters übergegangen seien. Die Einbauten sollten zudem nach Vertragsablauf entschädigungslos in der Mietsache verbleiben.
Hinweis
1. Nimmt der Unternehmer, der nach seiner Unternehmenstätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Einbauten in einem von ihm angemieteten Gegenstand vor, ist er aus den hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Anders kann es sein, wenn der Mieter mit dem Einbau eine Leistung an den Vermieter erbringt. Hierfür kommt es darauf an, dass Mieterein- oder -umbauten zu einer sofortigen Verschaffung der Verfügungsmacht durch Weiterlieferung seitens des Mieters an den Eigentümer (Vermieter) führen. Der Vermieter muss hierfür Wert und Substanz der Einbauten erlangen. Hierfür reicht es aus, dass der Mieter bei Beginn des Nutzungsverhältnisses auf sein zivilrechtliches Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGBverzichtet, da der Eigentümer dem Mieter die Herstellungskosten erstattet oder diese mit dem Miet- oder Pachtzins verrechnet werden.
3. § 4 Nr. 28 UStG steht einem derartigen Vorsteuerabzug nicht entgegen, da die Lieferung des eingebauten Gegenstandes an den Eigentümer der Nutzung für die steuerfreie Unternehmenstätigkeit des Mieters vorausgeht.
4. Dass es sich bei einer derartigen Lieferung durch Mieter an den Eigentümer nur um ein Hilfsgeschäft zu seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, ist unbeachtlich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.11.2019 – V R 5/18