Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Der Abzug von Vorsteuern aus der Errichtung eines Gebäudes setzt die Absicht der erstmaligen Verwendung des Gebäudes im unternehmerischen Bereich voraus. Ist dies nicht der Fall, geht der Vorsteuerabzug auf jeden Fall verloren. Die Rechtsprechung zum "erfolglosen" Unternehmer ist nicht anwendbar.
Sachverhalt
Ein selbständiger Architekt baute 1995 ein von ihm erworbenes Grundstück maßgeblich um und verpachtete dieses danach mit Pachtvertrag vom Oktober 1995 zum 1.11.1995 an seine Ehefrau. Laut Pachtvertrag war eine monatliche Pacht ab 1.1.1999 zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Pachtobjekt unentgeltlich an die Ehefrau verpachtet, wobei in dieser Zeit ein ggf. erzielter Gewinn rückwirkend als Pacht zu entrichten war. Der Architekt machte aus den Umbaukosten den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nicht zu.
Entscheidung
Der Vorsteuerabzug ist nur aus Leistungsbezügen für das Unternehmen möglich. Für die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Vorliegend ist die Absicht der erstmaligen Nutzung auf eine unentgeltliche Überlassung und damit auf eine nichtunternehmerische Nutzung gerichtet gewesen.
Auch die Regelung im Pachtvertrag, wonach etwaige vor dem 1.1.1999 erwirtschaftete Gewinne als Pachtzins an den Verpächter abzuführen sind, stellt keine gleichsam aufschiebend bedingte Entgeltsvereinbarung dar. Denn die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren gewesen, dass tatsächlich in einer zeitlich nicht konkret zu kalkulierenden Anlaufphase nicht mit Gewinnen zu rechnen gewesen ist. Damit hat Einvernehmen darüber bestanden, dass die Nutzungsüberlassung für einen unbestimmten, allerdings bis 1.1.1999 befristeten Zeitraum unentgeltlich erfolgen sollte. Der Fall unterscheidet sich von der Rechtsprechung zum "erfolglosen" Unternehmer, in denen eine erstmalige unternehmerische Nutzung beabsichtigt, aber letzten Endes fehlgeschlagen ist. Deshalb ist auch diese Rechtsprechung auf den vorstehenden Fall nicht anwendbar.
Hinweis
Eine anfängliche unentgeltliche Überlassung eines Gebäudes an einen Steuerpflichtigen - insbesondere an einen Angehörigen - ist möglichst zu vermeiden. Denn eine unentgeltliche Überlassung spricht eindeutig gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unternehmerbegriffs. Da aus späteren Einlagen in das Unternehmensvermögen kein Vorsteuerabzug möglich ist, muss von allem Anfang an die Voraussetzung des Leistungsbezugs für das Unternehmen erfüllt sein. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug endgültig verloren.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.09.2002, 5 K 127/00