FinMin Hessen, Erlaß v. 23.12.1998, S 7300 A - 75 - II A 42
Nach dem BFH-Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97 (BStBl 1998 II S. 695) setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG voraus, daß eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird.
Wird die Steuer dagegen nur geschuldet, weil sie falsch ausgewiesen worden ist (Fälle nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG), so ist der Vorsteuerabzug aufgrund des oben genannten BFH-Urteils unzulässig und daher – entgegenAbschn. 192 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 UStR – beim Leistungsempfänger zu versagen.
Hierunter fallen insbesondere die folgenden Geschäftsvorfälle:
- nichtsteuerbare Geschäftsveräußerungen mit Rechnung und gesondertem Steuerausweis
- steuerfreie Ausfuhrlieferungen mit Rechnung und gesondertem Steuerausweis
- Lieferungen von Gegenständen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, mit Rechnung und gesondertem Ausweis des Regelsteuersatzes
- Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG
Die Grundsätze des oben genannten BFH-Urteils sind erstmals auf alle Fälle anzuwenden, in denen das umsatzsteuerrechtliche Abrechnungspapier nach der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (6.11.1998) dem Leistungsempfänger – bzw. im Gutschriftsfalle dem leistenden Unternehmer – zugegangen ist.
Normenkette
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