Leitsatz

1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28.09.2006, V R 43/03 (BStBl II 2007, 417) fest.

2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24.11.2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom 22.05.2007 (BStBl I 2007, 482).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2, § 15 Abs. 4 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück und baute das Gebäude mit erheblichem Bauaufwand grundlegend um. Anschließend vermietete sie teils an Unternehmer, teils für Wohnzwecke. Die Vor­steuerbeträge aus dem Umbau teilte sie entsprechend dem Verhältnis der Umsätze auf.

Das FA teilte die Vorsteuern im Verhältnis der Grundflächen auf. Das FG bestätigte die Klägerin (EFG 2006, 380) .

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. FA und FG hatten die in den Praxis-Hinweisen erläuterten Grundsätze nicht beachtet. Feststellungen fehlten, ob die Aufwendungen einer Herstellung gleichkamen. Auch war zugunsten wie zu­lasten des Steuerpflichtigen zu beachten, dass der in einem bestandskräftigen USt-Bescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum bereits berücksichtigter Aufteilungsmaßstab, wenn er i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht ist, bindend ist.

 

Hinweis

1. Für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verwendung des Gegenstands selbst und der Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands. Dieser -- gemeinschaftsrechtlich durch den EuGH gefestigte -- Ausgangspunkt führt bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze verwendet werden soll, zu folgenden Grundsätzen (bereits BFH, Urteil vom 28.09.2006, V R 43/03, BFH-PR 2007, 61):

  • Vorgreiflich ist die Entscheidung, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die ­Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.
  • Zu trennen sind Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) betreffen, und Vorsteuerbeträge, die die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstands betreffen.

a) Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein.

b) Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden. Betreffen z.B. die Erhaltungsaufwendungen nur den zur steuerfreien Vermietung vorgesehenen Wohnteil, scheidet der Vorsteuerabzug in vollem Umfang gem. § 15 Abs. 2 UStG aus.

2. Das BMF hatte im Schreiben vom 22.05.2007, IV A 5 -S 7306- 7/03 (BStBl I 2007, 482) angewiesen, die vorstehenden Grundsätze nicht anzuwenden, dabei aber entweder den entschiedenen Sachverhalt nicht genau gelesen oder die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch den EuGH missbilligt.

Jedenfalls hat der BFH seine Auffassung nochmals bekräftigt.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen jeweils die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Gegenstands, bei einem Gebäude also dieses einheitliche Gebäude und nicht „bestimmte Gebäudeteile”. Werden lediglich solche „bestimmte Gebäudeteile” angeschafft oder hergestellt, so sind sie der jeweilige Gegenstand (soweit die Beurteilung als Erhaltungsaufwand am Gebäude nicht eingreift). Soweit keine Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes oder Gebäudeteils (z.B. Aufstockung) vorliegt, hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob sie den steuerpflichtig oder den steuerfrei vermieteten Teil oder den beide betreffenden (gemischt genutzten) Teil betreffen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.11.2007, V R 43/06

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