Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Sind mehrere Unternehmen einer Firmengruppe unter derselben Anschrift ansässig und ist in Eingangsrechnungen nicht das Unternehmen, das die jeweilige Leistung tatsächlich bezogen hat, sondern jeweils ein anderes Unternehmen der Firmengruppe als Leistungsempfänger bezeichnet, so können diese Rechnungen nicht mit Rückwirkung berichtigt werden.
Sachverhalt
Streitig war, ob wegen Rechnungsmängeln bei der Bezeichnung des Leistungsempfängers berichtigte Rechnungen in den jeweiligen Streitjahren zum Vorsteuerabzug berechtigen oder ob die darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträge erst im Jahr der Rechnungsberichtigung in Abzug gebracht werden können. Die Klägerin ist eine GbR, an der in den Streitjahren verschiedene Mitglieder der Familie A und die A GmbH & Co. OHG als Gesellschafter beteiligt waren. Die OHG betrieb eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Dabei führte sie sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Leistungen aus. Das Finanzamt beanstandete "zahlreiche" Rechnungen, die an folgende Adressaten (bzw. angebliche Leistungsempfänger) ausgestellt worden waren: "Hotel C", "D Hotel-Betriebsgesellschaft", "Architekt E für Hotel C", "Gesundheitszentrum F zu Händen Herrn F", "A GmbH & Co. KG zu Händen F" und "F". Es erfolgten Vorsteuerkürzungen für die Jahre 2009 bis 2011. Im Jahr 2016 veranlasste die Klägerin die Berichtigung der überwiegenden Anzahl der vom Finanzamt beanstandeten Rechnungen hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers. Der Vorsteuerabzug für 2009 bis 2011 wurde dennoch verweigert.
Entscheidung
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug in den Streitjahren sowohl aus den ursprünglichen Rechnungen als auch aus den berichtigten Rechnungen zu Recht abgelehnt. Die "Berichtigung" der streitgegenständlichen Rechnungen hat keine Rückwirkung für die Streitjahre. Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, sodass bei klaren Mängeln eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht kommt. Der neueren Rechtsprechung des BFH ist zu entnehmen, dass dann nicht von berichtigungsfähigen Rechnungen auszugehen ist, wenn es diesen an der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers fehlt, weil dann keine Rechnung vorliegt. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zum BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 54/14, in der der BFH eine Rechnungsberichtigung bei einem fehlenden Rechtsformzusatz für zulässig erachtet hatte. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar, weil hier unter derselben Adresse verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Firmennamen ansässig waren, die zudem teilweise steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Umsätze ausführten. Ohnehin ließ der BFH offen, ob seine günstige Rechtsprechung auch dann gelte, wenn unter der Postanschrift des klagenden Unternehmens zum Beispiel auch eine Schwestergesellschaft mit ähnlichem Namen ansässig ist.
Hinweis
Die grundsätzliche Möglichkeit, Rechnungen mit Rückwirkung zu berichtigen (vgl. BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/ 19/10001, BStBl 2020 I S. 976), darf auch weiterhin nicht darüber hinwegtäuschen, dass es natürlich (gravierende) Rechnungsmängel gibt, die den Vorsteuerabzug im Jahr des Erhalts der ursprünglichen Rechnung unmöglich machen. Der BFH hat zwar entschieden, dass eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vorliegt, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesen Umsatzsteuer enthält. Diese Angaben dürfen jedoch nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (vgl. auch Abschn. 15.2a Abs. 7 Satz 7 UStAE). Deshalb ist in der Praxis nach wie vor erhöhte Wachsamkeit bei der Rechnungsprüfung geboten, insbesondere in solchen Fällen, in denen unter einer Adresse verschiedene "Konzern-Gesellschaften" ansässig sind.
Da die Abgrenzung zwischen leichten Fehlern und schweren Fehlern im Massengeschäft nicht einfach zu treffen ist, sollten für die Rechnungseingangsprüfung generelle Anweisungen dahingehend bestehen, dass offenkundige Fehler "immer" unverzüglich beanstandet werden. Einer sorgfältigen Rechnungseingangsprüfung ist daher im Rahmen der Tax-Compliance bzw. der internen Kontrolle weiterhin oberste Priorität einzuräumen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 01.09.2021, 3 K 1850/19