Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um die Berichtigung des Vorsteuerabzugs von Investitionsgütern gemäß Art. 187 ff. MwStSystRL. Das vorlegende Gericht hielt es für zweifelhaft, dass im Fall der Änderung des Verwendungszwecks eines Investitionsguts von der Tätigung von Umsätzen, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigen, in Umsätze, die dieses Recht gewähren, eine einmalige Berichtigung nicht möglich ist, sondern sie vielmehr innerhalb von 5 aufeinander folgenden Jahren und im Fall von Grundstücken (entsprechend des von dem Mitgliedstaat verlängerten Berichtigungszeitraums) innerhalb von 10 Jahren vorzunehmen, gerechnet ab dem Jahr, in dem die Investitionsgüter zur Nutzung übergeben worden sind. Aus den Entscheidungen des EuGH ergebe sich nicht eindeutig, ob die Berichtigung einmalig vorgenommen werden kann oder über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt sein muss.
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die eine Sporthalle ausgebaut und zunächst für Zwecke einer Grundschule (Sportunterricht) genutzt hatte. Sie beabsichtigte, die Halle künftig steuerpflichtig an eine GmbH zu vermieten und fragte die polnische Steuerbehörde, ob sie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs berechtigt sei. Die Finanzbehörde antwortete, dies sei nach polnischem Recht nur pro-rata-temporis, nicht aber einmalig (für den bleibenden Berichtigungszeitraum) möglich.
Entscheidung
Der EuGH hat in seinem Beschluss (der bisher nicht in deutscher Fassung vorliegt) erwartungsgemäß festgestellt, dass die Vorsteuer-Berichtigung nach Art. 187 MwStSystRL bei Änderung des Verwendungszwecks eines Investitionsguts im maßgeblichen Berichtigungszeitraum jahresweise vorzunehmen ist. Ein kürzerer Berichtigungszeitraum oder eine einmalige Berichtigung ist nicht zulässig.
Hinweis
Aus Art. 187 Abs. 2 MwStSystRL ergibt sich eindeutig, dass bei einer Änderung des Verwendungszwecks eine einmalige Berichtigung nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr - wie in § 15a UStG vorgesehen - eine jährliche Berichtigung in Höhe von 1/5 bzw. 1/10 vorzunehmen ist. Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zu Grunde (vgl. EuGH, Urteil v. 15.12.2005, Rs. C-63/04 (Centralan Property), Rn. 56: "In diesem Fall wird die jährliche Berichtigung ..."). Es war daher zu erwarten, dass der EuGH über das vorliegende Ersuchen durch Beschluss entscheiden würde.
Im vorliegenden Fall dürfte bereits fraglich gewesen sein, ob die Gemeinde überhaupt einen Berichtigungsanspruch hat, wenn sie das Gebäude zunächst für hoheitliche (nicht unternehmerische) Umsätze genutzt hat und das Gebäude nicht ihrem Unternehmen zugeordnet war. Nur wenn eine Zuordnung bestand, wäre bei anschließender steuerpflichtiger Verwendung ein Vorsteuerabzug möglich.
Der vorliegende Beschluss des EuGH betrifft nicht die in Art. 188 MwStSystRL geregelte Veräußerung von Investitionsgütern. Hier sieht Art. 188 MwStSystRL eine einmalige Berichtigung vor.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 05.06.2014, C-500/13