Sachverhalt
Bei dem rumänischen Verfahren ging es um den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuerberichtigung beim Erwerb von zum Abriss bestimmter Gebäude mit der Absicht der Errichtung von neuen Wohnbauten.
Die rumänische Finanzbehörde hatte den Vorsteuerabzug auf den Erwerb des Grundstücks mit den Abrissgebäuden nach Abriss zu Lasten der Klägerin berichtigt. Die Klägerin machte geltend, dass ihre Absicht stets darin bestanden habe, das Grundstück nur zu dem Zweck zu erwerben, eine Wohnanlage zu errichten, wobei der Erwerb der Abrissgebäude unvermeidlich gewesen sei, da sie zusammen eine Grundstückseinheit gebildet hätten, so dass sie die ursprünglich beim Erwerb der Bauwerke abgezogene Vorsteuer nicht berichtigt habe. Der Abriss der auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke sei Teil des Investitionsplans gewesen und das neue Wohnungsbauprojekt hätte später dazu verwendet werden sollen, steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu tätigen.
Das Vorlagegericht war sich unschlüssig, ob der Erwerb einer Immobilie, die sich aus einem Grundstück und zum Abriss bestimmter Bauwerke zusammensetzt, durch einen Unternehmer, der als "Bauträger" tätig ist, mit der erklärten Absicht, die Bauwerke tatsächlich abzureißen, um auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten - wobei sowohl im Immobilienkaufvertrag als auch in der über das Grundstück und über die Bauwerke ausgestellten Rechnung der Kaufpreis sowohl für das Grundstück als auch für die Bauwerke angegeben und die Investitionen getätigt wurden - den Unternehmer auch hinsichtlich der erworbenen und abgerissenen Bauwerke zum Vorsteuerabzug berechtigt, bzw. ob dieser Erwerb als eine vorausgehende Tätigkeit, d. h. als Investitionsaufwand für die Errichtung einer Wohnanlage, nach den Art. 167 und 168 MwStSystRL angesehen werden kann.
Entscheidung
Der EuGH hat unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug entschieden, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der Anschaffungskosten des später abgerissenen Gebäudes zustand und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu Lasten der Klägerin nicht EU-rechtskonform war. Der Erwerb des Abrissgebäudes war nach dem Urteil als Teil der Investitionen der Klägerin für die Errichtung eines Neubaus anzusehen. Da mit dem Erwerb des Abrissgebäudes bereits die Absicht bestand, mit einem Neubau steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu erzielen, war im Anschaffungszeitpunkt über den Vorsteuerabzug zu entscheiden und dieser zu gewähren. Der Abriss des Altgebäudes führte nicht zu einer Änderung der Verwendungsverhältnisse, da der Abriss bereits beim Erwerb vorgesehen war und der Vorsteuerabzug wegen der beabsichtigten späteren Verwendung (des Neubaus) zu gewähren war.
Hinweis
Der EuGH hat den Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten des Grundstücks erwartungsgemäß bejaht. Das Urteil bestätigt die geltende deutsche Rechtslage. Der Abriss eines Gebäudes, für den im Zeitpunkt des Erwerbs der Vorsteuerabzug gegeben war, führt nicht zu einer Änderung der Verhältnisse, wenn mit einem Neubau an gleicher Stelle steuerpflichtige Ausgangsumsätze beabsichtigt sind. In diesem Fall wirkt der Abriss so, als wäre das Altgebäude bis zum Ende des Berichtigungszeitraums weiterhin für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet worden. Unter diesen Voraussetzungen berechtigen auch die Abrisskosten zum Vorsteuerabzug.
Nach dem Urteil ist der Erwerb eines Grundstücks mit aufstehendem Altgebäude, dessen Abriss und die Errichtung eines Neubaus ein einheitlicher Investitionsvorgang. Besteht zum Zeitpunkt eines Grundstückserwerbs mit Altgebäude, das zum Abriss und zur Errichtung eines Neubaus bestimmt ist, die Absicht der späteren Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze, ist der Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten, die Abrisskosten und die Errichtung des Neubaus in voller Höhe zu gewähren. Ändern sich nach erstmaliger Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden (Nutzungs-)Verhältnisse, erfolgt eine entsprechende Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Diese Korrektur betrifft neben den Herstellungskosten für die Errichtung des Neubaus dann auch den ursprünglichen Vorsteuerabzug, soweit es um die Anschaffung des Altgebäudes bzw. dessen Abriss ging.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 29.11.2012, C-257/11