Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Werden zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen, sind diese in dem Abrechnungsdokument eindeutig zu bezeichnen. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die weiteren Unterlagen tatsächlich Grundlage der Rechnungserstellung gewesen sind.
Sachverhalt
Das Finanzamt versagte der in der Containerentladung tätigen Klägerin aus Eingangsrechnungen diverser Subunternehmer den Vorsteuerabzug wg. unzureichender Leistungsbeschreibung; auch handle es sich bei einigen dieser Firmen um sog. Scheinunternehmen. Daraufhin reichte die Klägerin die beanstandeten Rechnungen der o.g. Unternehmen erneut unter Beifügung der von der A GmbH erstellten Tagesberichte ein. Die A GmbH ist die einzige Auftraggeberin der Klägerin. In den von dem Lagermeister der A GmbH unterzeichneten Tagesberichten wird neben dem Ort und Datum der Entladung jeweils die Klägerin allein als Entlader genannt. Diese Tagesberichte hatte die Klägerin selbst den Rechnungen an ihren Auftraggeberin A GmbH als Anlage beigefügt.
Nach Auffassung der Klägerin reichen die sich aus den beigefügten Tagesberichten ergebenen konkreten Daten zur Identifizierung und Zuordnung der erbrachten Leistungen aus. Mehrfachabrechnungen seien bei den vorliegenden Angaben faktisch unmöglich. Auch seien die Rechnungen tatsächlich bezahlt worden.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg versagte das Finanzamt zu Recht einen Vorsteuerabzug, da die streitigen Rechnungen die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG zwingend erforderliche Angabe der Menge und Art der Liefergegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung nicht enthalten. Im Streitfall ermöglicht die Beschreibung der Leistung allein mit "Containergröße, Leistungstag und insgesamt bewegten Menge" nicht eine Zuordnung der konkret abgerechneten Ent- oder Beladeleistung und eine eindeutige und leicht nachprüfbare Überprüfung dahingehend, ob die Leistung nicht bereits zuvor abgerechnet wurde.
Die nachgereichten Tagesberichte der A GmbH können als andere Geschäftsunterlagen nicht herangezogen werden, da die Rechnungen selbst nicht darauf verweisen. (vgl. hierzu BFH, Beschluss v. 22.07.2014, XI B 29/14 und BFH-Urteil vom 16.01.2014, V R 28/13). Allein die Übereinstimmung zwischen dem Datum der Leistung in der Rechnung und auf den Tagesberichten stellte keine eindeutige Bezugnahme auf weitere Geschäftsunterlagen dar. Die eindeutige Bezeichnung der in Bezug genommenen anderen Geschäftsunterlagen in der Rechnung erweist sich auch gerade dann als unabdingbar, wenn wie hier in den ergänzenden Tagesberichten keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Arbeitsleistungen von den Subunternehmer der Klägerin erbracht wurden.
Hinweis
Gerade bei einer unzureichenden Leistungsbeschreibung versagt das Finanzamt gerne den Vorsteuerabzug, wenn es sich nach Auffassung des Finanzamts bei den abrechnenden Subunternehmer um sog. Scheinunternehmer handelt. Deshalb ist es in der Praxis wichtig, erstmalige Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung und ohne eindeutige Angaben auf andere Leistungsbeschreibungen unverzüglich dem Rechnungssteller zur Korrektur zurückzusenden.
Im Streitfall hat die Klägerin letztlich erfolglos versucht, die erstmaligen Rechnungen der Subunternehmer durch die Nachreichung der ergänzenden Tagesberichte zu "retten". Unabhängig sollte versucht werden, den Subunternehmer dazu bewegen, berichtige Rechnungen auszustellen, in denen entweder die Leistungsbeschreibung vollständig ist oder aber auf andere Leistungsbeschreibungen eindeutig Bezug genommen wird. Insoweit wird derzeit allerdings durch die Rechtsprechung geprüft, ob derartigen berichtigten Rechnungen eine Rückwirkung auf den Leistungszeitraum zukommt (vgl. hierzu anhängige Verfahren beim BFH (Az. V R 54/14) und beim EuGH (Az. C-518/4).
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015, 2 K 231/14