Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Eine Entgeltforderung ist nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Sachverhalt
Der Kläger vermietete ein neu erstelltes Geschäftsgrundstück zu 57,135 % steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12a i. V. m. § 9 UStG). Aus den Baukosten des o. g. Gebäudes begehrte der Kläger im Jahre 2012 eine Erhöhung der für 2007 geltend gemachten Vorsteuer aufgrund einer berichtigte Schlussrechnung der D-GmbH vom 29.2.2012. Diese erfolgte, weil die D-GmbH in der ursprünglichen Rechnung vom 28.12.2007 fehlerhaft den Sicherheitseinbehalt vor Berechnung der Umsatzsteuer abgezogen hatte.
Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag für 2007 ab. Die Verbindlichkeiten der D-GmbH seien in 2007 als uneinbringlich anzusehen, da zwischen dem Kläger und der D-GmbH Uneinigkeit hinsichtlich der mangelfreien Arbeit der GmbH bestanden habe. Schließlich habe der Kläger auf von seinen zum 31.12.2006 gegenüber der D-GmbH bestehenden Verbindlichkeiten lediglich in 2008 einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR bezahlt. Erst in 2011 habe er weitere Zahlungen geleistet.
Entscheidung
Dem Kläger steht der Vorsteuerabzug aus der berichtigten Rechnung der D-GmbH vom 29.02.2012 im Streitjahr 2007 zu.
Das von der D-GmbH für den Kläger erstellte Gebäude sei zwar mangelhaft aber bereits 2004 nutzbar gewesen. Bis 2007 habe die D-GmbH dann weitere Leistungen erbracht, so dass Ende 2007 noch Arbeiten zur Mängelbeseitigung über 26.000 EUR verblieben seien.
Auch war der Kläger im Streitjahr 2007 im Besitz der Rechnung vom 28.12.2007. Die D-GmbH hat die o. g. Rechnung am 29.2.2012 berichtigt, weil die D-GmbH in der ursprünglichen Rechnung vom 28.12.2007 fehlerhaft den Sicherheitseinbehalt vor Berechnung der Umsatzsteuer abgezogen hatte. Diese Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung im Jahr 2007 zurück (vgl. EuGH, Urteile v. 15.9.2016, C-518/14, Senatex, und C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos).
Entgegen der Auffassung des Finanzamts war der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der D-GmbH nicht bereits im Streitjahr 2007 wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG). Nach dem BFH (Urteil v. 20.07.2006, V R 13/04, BStBl 2007 II S. 22) ist eine Entgeltforderung nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Das kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde.
Im Streitfall war dies in Bezug auf die im Jahr 2007 erteilte Schlussrechnung aber nicht der Fall. Nach Überzeugung des Finanzgerichts gab es jedenfalls für das Streitjahr 2007 keine Äußerungen dergestalt, dass Rechnungen der D-GmbH nicht mehr bezahlt würden. Schließlich habe die D-GmbH in ihrer Schlussrechnung diejenigen Positionen übernommen, die der Kläger vorgegeben hatte und zwar einschließlich des Abzugs für noch verbliebene Mängel.
Hinweis
Insoweit ist die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten (AZ beim BFH V R 38/17). Beachtenswert ist, dass der Bundesfinanzhof aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts die Revision zugelassen hat.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2017, 5 K 5040/15