Von § 15a Abs. 1 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Das sind i. d. R. die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich abnutzbares (z. B. Gebäude) oder nicht abnutzbares (z. B. Grund und Boden) Anlagevermögen darstellen oder – sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen gehören – als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Letzteres gilt insbesondere für Vermietungs- und Verpachtungsobjekte im (ertragsteuerlichen) Privatvermögen.

Solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein, die Gegenstand einer Lieferung sind (z. B. Firmenwert oder Mietereinbauten[1]).

Anwendungsbeispiele hierfür sind insbesondere

  • Gebäude,
  • Grund und Boden,
  • Fahrzeuge,
  • Büroeinrichtung.
 
Hinweis

Unterschiedlicher Vorsteuerabzug aus Anzahlungen und späterem Leistungsbezug

Der Vorsteuerabzug für den eigentlichen Leistungsbezug und aus vorhandenen Anzahlungen kann durchaus auseinander fallen. Auch daraus kann sich eine Vorsteuerberichtigung ergeben.

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