Unternehmer sind nach § 22 Abs. 4 UStG verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen bei der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG aufzuzeichnen. Sie erfüllen ihre Aufzeichnungspflicht, wenn sie die folgenden Daten festhalten:
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sowie die nicht abziehbare Vorsteuer,
- den Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung,
- die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. EStG) und den Berichtigungszeitraum (gem. UStG),
- in welchem Umfang das Berichtigungsobjekt für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze verwendet wurde (die Anteile sind für jedes Jahr aufzuzeichnen),
- bei einer Veräußerung oder Entnahme den Zeitpunkt, zu dem die Veräußerung bzw. Entnahme erfolgt ist,
- bei vorzeitiger Beendigung des Berichtigungszeitraums, wann und aus welchem Grund das Berichtigungsobjekt unbrauchbar geworden ist.
Diese Aufzeichnungen sind für jedes Wirtschaftsgut zu erstellen, bei dem eine Berichtigung infrage kommen kann; das gilt entsprechend auch für sonstige Leistungen und für nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Vorsteuer-Berichtigungsobjekte (Muster):
Nr. | Berichtigungszeitraum | Bezeichnung des Vorgangs | Beträge | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Beginn | Ende | Netto | Vorsteuer 100 % | abziehbar | ||
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