Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Die Instandsetzungsmaßnahmen führen ebenfalls zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG, wenn sich die Verwendung dieser bezogenen Leistungen innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraums ändert. Dabei sind die einzelnen Leistungen getrennt zu betrachten.
Zusammenfassung mehrerer Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt möglich
Mehrere Leistungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme sind zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine solche einheitliche Maßnahme bei Immobilien vorliegt, wenn verschiedene Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten an dem Objekt ausgeführt werden. Ausgenommen davon sind lediglich Leistungen, die einer bestimmten Einheit direkt zuzurechnen sind.
Die Elektroarbeiten (Änderung an der Stromversorgung) in der ehemals an den Steuerberater vermieteten Einheit würden grundsätzlich zu einer Vorsteuerberichtigung führen. Da aus der Leistung nur eine Umsatzsteuer i. H. v. 950 EUR entstanden war (der Nettobetrag betrug laut Sachverhalt 5.000 EUR), fällt diese Eingangsleistung unter die Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 1 UStDV, da die Umsatzsteuer nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. Eine Vorsteuerberichtigung scheidet somit aus.
Schwellenwert von 1.000 EUR bezieht sich auf gesamten Vorsteuerbetrag
Bei dem Schwellenwert von 1.000 EUR handelt es sich nicht um die abgezogene Vorsteuer. Zur Beurteilung dieser Grenze ist die gesamte aus der bezogenen Leistung entstandene Umsatzsteuer heranzuziehen. Damit unterliegen Eingangsleistungen, für die netto nicht mehr als 5.263,15 EUR aufgewendet wurden (bei 19 % Umsatzsteuer), nie einer Vorsteuerberichtigung.
Bei der Definition der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist zu beachten, dass ertragsteuerrechtliche Überlegungen Anwendung finden. Damit gehen in die einheitliche Berechnung auch Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten mit ein.
Die Dachreparatur wie auch die Erneuerung der Klingelanlage führen aber zu Berichtigungen nach § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG. Die Umsatzsteuer aus den Maßnahmen hat jeweils mehr als 1.000 EUR betragen, sodass § 44 Abs. 1 UStDV nicht anzuwenden ist. Eine Zusammenfassung der beiden Instandsetzungsmaßnahmen erfolgt nicht.
Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sollten diese Reparaturarbeiten zu 60 % für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen verwendet werden. Da beide Leistungen mit dem Gesamtobjekt im Zusammenhang stehen, ergibt sich wie für das Haupthaus, wie oben ermittelt, eine tatsächliche Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsleistungen i. H. v. 41,67 % und somit eine Verwendungsänderung i. H. v. ./. 18,33 %.
Aus der Dachreparatur ergab sich für R eine gesamte Umsatzsteuer i. H. v. 3.800 EUR, somit entfällt auf jedes volle Kalenderjahr des 10-jährigen Berichtigungszeitraums ein anteiliger Betrag i. H. v. 380 EUR. Von diesem Betrag sind für 2024 ./. 18,33 % = 69,65 EUR zu berichtigen. Dieser Berichtigungsbetrag ist in der Jahressteuererklärung für 2024 zu berücksichtigen und von R an sein Finanzamt zurückzuzahlen.
Aus der Erneuerung der Klingelanlage ergab sich für R eine gesamte Umsatzsteuer i. H. v. 1.330 EUR, somit entfällt auf jedes volle Kalenderjahr des 10-jährigen Berichtigungszeitraums ein anteiliger Betrag i. H. v. 133 EUR. Von diesem Betrag sind für 2024 ./. 18,33 % = 24,38 EUR zu berichtigen. Dieser Berichtigungsbetrag ist ebenfalls in der Jahressteuererklärung für 2024 zu berücksichtigen.