Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
U hat das Fahrzeug zutreffenderweise seinem Unternehmen zugeordnet. Da das Fahrzeug nach dem Erwerb ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wurde, stellt dies zwingend Unternehmensvermögen dar. Ein Wahlrecht, einen ausschließlich unternehmerisch genutzten Gegenstand dem Unternehmen nicht zuzuordnen, besteht nicht.
Da aus dem Kauf des Fahrzeugs keine Umsatzsteuer entstanden war, konnte U insoweit auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Aus der Instandsetzung des Fahrzeugs war U aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, da ein Unternehmer ihm gegenüber eine sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt hat. Vorsteuerschädliche Ausgangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG sollen nicht vorliegen. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG liegen auch nicht vor, sodass der Vorsteuerabzug auch nicht nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen war. Damit konnte U im September 2022 3.230 EUR als Vorsteuer abziehen.
Zum 1.9.2023 entnimmt U das Fahrzeug aus seinem Unternehmen. Zu prüfen ist, ob es sich um eine steuerbare Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG handeln kann. Eine Entnahme kann danach einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden, wenn der Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke aus dem Unternehmen entnommen wird. Voraussetzung ist nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise den Vorsteuerabzug ermöglicht hatten. Beim Kauf des Fahrzeugs hatte U aber gerade keinen Vorsteuerabzug, da er das Fahrzeug von privat erworben hatte. Die Karosseriearbeiten – aus denen er zum Vorsteuerabzug berechtigt war – stellen keine Bestandteile des Fahrzeugs dar, da insoweit ausschließlich sonstige Leistungen an dem Fahrzeug ausgeführt worden waren. Damit ist die Entnahme des Fahrzeugs nicht steuerbar.
Die Karosseriearbeiten führen aber zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG, da das Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen entnommen wurde, ohne dass sich eine Besteuerung der Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG ergab.
Davon ausgehend, dass sich für die erhaltene Leistung keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt als der standardisierte Vorsteuerberichtigungszeitraum von 5 Jahren, ist der Umsatzsteuerbetrag aus der Instandsetzung des Fahrzeugs auf 5 Jahre zu verteilen. Da von dem 5-jährigen Berichtigungszeitraum bis zur Entnahme des Fahrzeugs erst ein Jahr vergangen ist, müssen von der in 2022 gezogenen Vorsteuer 4/5 im Rahmen der Vorsteuerberichtigung an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Damit ergibt sich für U ein Berichtigungsbetrag i. H. v. 2.584 EUR. Der Berichtigungsbetrag ist von U in seiner Jahressteuererklärung für 2023 gegenüber dem Finanzamt zu erklären und abzuführen.