Der Verein hat ein Wahlrecht, die abzugsfähigen Vorsteuern einzeln zu ermitteln oder die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen. Will er den Durchschnittssatz anwenden, muss er dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums (Monat oder Kalendervierteljahr) eines Kalenderjahrs erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet ihn mindestens für 5 Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahrs zu erklären.

Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren zulässig.[1]

 
Praxis-Tipp

Pauschalierung muss überlegt sein

Für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes gilt die Faustregel, dass die Vorsteuerpauschalierung regelmäßig dann günstiger sein wird, wenn wenige bzw. keine Anlagenzugänge vorhanden sind. Je mehr vorsteuerabzugsberechtigte Anlagenzugänge vorhanden sind, umso weniger wird sich die Vorsteuerpauschalierung für diesen Zeitraum lohnen. Sollte der Verein für seinen unternehmerischen Bereich häufig Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet beziehen (innergemeinschaftliche Erwerbe), ist Folgendes zu beachten: Aus den innergemeinschaftlichen Erwerben gibt es – wie bereits ausgeführt – keine Vorsteuerpauschalierung, aber einen Vorsteuerabzug außerhalb dieser Pauschalierung.

 
Wichtig

Keine Vergütungsansprüche

Die Vorsteuerpauschalierung kann nie zu einem Vergütungsanspruch, sondern günstigstenfalls zu einer Steuer von Null führen. Verzichtet z. B. ein Verein, der die Kleinunternehmerbesteuerung[2] nutzen könne, auf deren Anwendung, wird er deshalb niemals die Vorsteuerpauschalierung wählen. Dies gilt insbesondere für die Kalenderjahre der Anschaffungen für den unternehmerischen Bereich des Vereins.

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