Zusammenfassung
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens können (bis 31.12.2022) für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen festgesetzt werden. Außerdem ist eine Gesamtpauschalierung der abzugsfähigen Vorsteuern für bestimmte Körperschaften vorgesehen. Danach werden die abzugsfähigen Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes – mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs – festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.
Die allgemeinen Durchschnittssätze sind (bis 31.12.2022) in § 23 UStG i. V. m. §§ 69–70 UStDV inklusive dazugehöriger Anlage geregelt, die Durchschnittsätze für bestimmte gemeinnützige Körperschaften in § 23a UStG. Verwaltungsanweisungen enthalten die Abschn. 23.1–23.4 UStAE.
§ 23 UStG und §§ 69, 70 UStDV sind zum 1.1.2023 aufgehoben worden.
1 Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG
Nicht jeder Unternehmer kann von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch machen. Vielmehr muss er einem bestimmten Berufs- bzw. Gewerbezweig angehören und weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Größe des Unternehmens erfüllen.
Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG ab 2023 nicht mehr möglich
Die Regelungen zur Vorsteuerpauschalierung für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 aufgehoben. Die nachfolgenden Ausführungen gelten also nur noch für frühere Veranlagungszeiträume (bis VZ 2022).
1.1 Grundvoraussetzungen
Die Vorsteuerpauschalierung ist für Unternehmer vorgesehen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Der Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 EUR überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen. Der Umsatz in diesem Sinne ist wie folgt zu berechnen:
Umsätze im Inland aus dem Berufs- bzw. Gewerbezweig
./. Einfuhren
./. innergemeinschaftliche Erwerbe
./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8, 9 Buchst. a, 10 und 21 UStG
= maßgeblicher Umsatz
1.2 Wahlrecht
Der Unternehmer kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung die Vorsteuerpauschalierung beantragen bzw. auch zurücknehmen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Deshalb kann er auch in einem schlüssigen Verhalten liegen. Ein solches liegt vor, wenn der Unternehmer in seiner Steuererklärung die Pauschalierung erkennbar in Anspruch nimmt. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren zulässig.
Widerruf einer Pauschalierung
Ein Unternehmer, der seit Jahren die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen hat, will in Anbetracht einer neuen Geschäftseinrichtung die Pauschalierung widerrufen, um seine konkreten Vorsteuerbeträge abziehen zu können. Er ist gut beraten, wenn er vor dem Widerruf im Hinblick auf die Bindefrist von 5 Jahren überschlägt, ob sich dies wirtschaftlich rechnet.
1.3 Berechnung der Vorsteuerpauschalierung
Die Durchschnittssätze sind jeweils als Prozentsatz des Umsatzes angegeben. Maßgebend ist stets der Nettoumsatz. Die in Abschnitt A bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den entsprechenden Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen. Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden:
- die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
die Vorsteuerbeträge
- für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
- für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
- für Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG.
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
1.4 Übersicht über Berufszweige und Prozentsätze
Abschnitt A der Anlage (zu den §§ 69 und 70 UStDV): Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer...