2.4.1 Verfahren beim BZSt
Die über das elektronische Portal eingereichten Anträge werden vom BZSt als für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige deutsche zentrale Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei muss das BZSt u. a. feststellen, ob die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist, der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (also beim zuständigen Finanzamt als Unternehmer geführt wird) und der Antrag alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält.
Weiterleitung durch das BZSt
Stellt das BZSt fest, dass der Antrag zulässig ist, leitet es diesen an den Vergütungsmitgliedstaat über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend ist und der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang (des zulässigen Antrags) zu übermitteln. Die Weiterleitung an den Vergütungsmitgliedstaat muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags erfolgen.
Stellt das BZSt fest, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer nicht zutreffend und/oder ihm nicht zuzuordnen ist und/oder der Antrag nicht alle sonstigen erforderlichen Informationen enthält, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht an den Vergütungsmitgliedstaat weitergeleitet.
Stellt das BZSt fest, dass
- der Antragsteller kein Unternehmer ist,
- von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht,
- Unternehmer ist, aber hinsichtlich seiner Umsätze die Pauschalregelung des § 24 Abs. 1 UStG anwendet, oder
- Unternehmer ist, aber ausschließlich Umsätze bewirkt, die nach § 4 Nr. 8–28 UStG steuerfrei sind,
wird das BZSt den Antrag ebenfalls zunächst nicht an den Vergütungsmitgliedstaat weiterleiten. In diesem Fall wird das BZSt bei dem für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständigen Finanzamt nachfragen, ob eines der vorgenannten Merkmale tatsächlich erfüllt ist. Ist das der Fall, weist das BZSt den Antrag zurück und übermittelt ihn nicht dem Vergütungsmitgliedstaat. Bestätigt das zuständige Finanzamt, dass der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, leitet das BZSt den Antrag an den Erstattungsmitgliedstaat weiter.
Rechtsmittel gegen Zurückweisung
Die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfolgt automationsgestützt. Sie ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt. Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das BZSt nach Feststellung des Sachverhalts durch das für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständige Finanzamt.
2.4.2 Verfahren im Erstattungsstaat
Der Erstattungsstaat setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis. Er teilt dem Antragsteller auch innerhalb von 4 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.
Anforderung zusätzlicher Informationen
Ist der Erstattungsstaat der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Ansässigkeitsstaats innerhalb des 4-Monats-Zeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Erstattungsstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die Schwellenwerte von 1.000 EUR oder 250 EUR für die Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien nicht.
Fordert der Erstattungsstaat zusätzliche Informationen an, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Der Zeitraum, der für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des Erstattungsantrags im Erstattungsstaat zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens 6 Monate. Wenn der Erstattungsstaat weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 8 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags bei sich die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit.
Es verstößt gegen Art. 5 RL 2008/9/EG wenn Vergütungsanträge abgelehnt werden, die vor dem 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gem. Art. 10 der RL 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage diese...