Vergleichbares gilt nach Abschn. 18k.1 Abs. 8 UStAE für Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die sie dort die Steuer schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben und die sich dafür entscheiden, an dem OSS nach § 18k UStG teilzunehmen (sog. Import-One-Stop-Shop). Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland als Steuerschuldner ausschließlich Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR und ggf. weitere in § 59 Satz 1 UStDV aufgeführte Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht ausschließen, erbringt sowie an dem OSS nach § 18k UStG teilnimmt, kann Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind in diesen Fällen die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 9 Satz 8 UStG), soweit die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den v. g. Fernverkäufen stehen. Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z. B. Lieferung durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in der EU ansässigen Unternehmer) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG unverändert. Erbringt der Unternehmer, der an dem OSS nach § 18k UStG teilnimmt, im Inland noch andere Umsätze, für die er im Inland die USt schuldet und USt-Voranmeldungen und/oder USt-Erklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln hat, können die Vorsteuerbeträge insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden.
Vergleichbares gilt aufgrund des Unionsrechts für in Deutschland ansässige Unternehmer in Bezug auf deren Fernverkaufsumsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausschließlich die v.g. Fernverkäufe und ggf. weitere in § 59 Satz 1 UStDV aufgeführte Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht ausschließen, erbringen sowie an dem Import-OSS teilnehmen, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren entsprechend. Erbringen im Inland ansässige Unternehmer, die an dem Import-OSS teilnehmen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch andere Umsätze, für die sie dort die USt schulden und USt-Erklärungen abzugeben haben, können die Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei der zuständigen Finanzbehörde in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht werden.