OFD Hannover, Verfügung v. 18.8.2004, S 2221 - 285 - StO 216/S 2221 - 410 - StH 215

Mit Urteil vom 16.10.2002, XI R 25/01, BStBl 2004 II S. 546 hat der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dieses BFH-Urteil ist inzwischen mit einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 9.7.2004 im BStBl 2004 I S. 582 veröffentlicht worden.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 9.7.2004 sind in allen noch offenen Fällen (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat) anzuwenden.

Gleichwohl hat das FG München mit Urteilen vom 23.7.2003, 1 K 919/02 bzw. 1 K 920/02 entschieden, den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht zu kürzen.

Gegen diese Urteile sind jeweils die zugelassenen Revisionen eingelegt worden. Die Revisionsverfahren werden beim BFH unter den Az. XI R 46/03 bzw. XI R 45/03 geführt. Einspruchsverfahren ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn sich Einspruchsführer auf die o.b. Revisionsverfahren berufen.

 

Normenkette

EStG § 10

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