OFD München, Verfügung v. 7.3.2002, S 2221 - 123 St 42

Anwendung der BFH-Urteile vom 25.8.1999, BStBl 2000 II S. 21 und vom 15.3.2000, BFH/NV 2000 S. 1089

Behält sich der Übergeber anlässlich einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Teilen des Vermögens (z.B. an einer Wohnung) ein Wohnrecht vor, obliegen dem Wohnberechtigten (Vermögensübergeber) Ausbesserungen und Erneuerungen insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören §§ 1093 Abs. 1 Satz 2, 1041 BGB).

 

1. Übernahme gewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer

Ist jedoch der Vermögensübernehmer (Eigentümer) verpflichtet, die gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Aufwendungen für die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung des Gebäudes, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung, Vornahme üblicher Schönheitsreparaturen) zu tragen, so sind diese bei ihm regelmäßig als dauernde Last abziehbar und beim Vermögensübergeber als wiederkehrende Bezüge zu versteuern.

Die zivilrechtliche Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der lnstandhaltungsaufwendungen kann sich aus einer ausdrücklichen Verpflichtung im Übergabevertrag, aber auch aus der Rechtsnatur des Übergabevertrags als Altenteilsvertrag ergeben (nach Art. 12 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB hat der Altenteilsverpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten).

 

2. Übernahme außergewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer

In den Urteilen vom 25.8.1999, BStBl 2000 II S. 21 und vom 15.3.2000, BFH/NV 2000 S. 1089, hat der BFH dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Austausch von Fenstern, Erneuerung der Heizung, Dacherneuerung) als dauernde Last abzugsfähig sind. Insbesondere im Urteil vom 15.3.2000, a.a.O., stellt der BFH insoweit auf die im Übergabevertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Eine Abziehbarkeit ist danach nur gegeben, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag zur Übernahme dieser Aufwendungen klar und eindeutig (ausdrücklich) verpflichtet hat.

Voraussetzung für die Anerkennung dieser Aufwendungen als dauernde Last (und damit korrespondierend der Ansatz als wiederkehrende Bezüge beim Vermögensübergeber) ist aber immer, dass es sich um Maßnahmen handelt, die zur Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands der Wohnung erforderlich sind.

Unschädlich ist jedoch, wenn die vertraglich geschuldete – zur Erhaltung erforderliche – Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Dies kann aus baulichen Gründen (z.B. Ersatz defekter einfach verglaster Fenster durch Fenster mit Isolierverglasung) oder aus rechtlichen Gründen (Ersatz einer Heizungsanlage, deren Abgaswerte – ab 2004 – nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen) der Fall sein. In beiden Fällen ist mit der erforderlichen Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung verbunden, die eine Anerkennung der Aufwendungen als dauernde Last nicht ausschließt.

Dagegen sind Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung nicht unmittelbar erforderlich sind und den im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustand der Wohnung/des Gebäudes deutlich verbessern (z.B. zusätzliche lsolierungsmaßnahmen im Rahmen einer Heizungserneuerung, Einbau zusätzlicher Einrichtungen, Generalsanierung des übergegebenen Vermögensgegenstandes) nicht als dauernde Last abziehbar.

Werden im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme Aufwendungen getätigt, die nach den obigen Grundsätzen nur teilweise als dauernde Last berücksichtigt werden können, ist der abziehbare Teil der Aufwendungen zu schätzen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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