Leitsatz
1. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist.
2. Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.
3. Die ab 2005 geänderten Ertragsanteile gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG gelten auch für Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2005 vereinbart wurden.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F., § 133, § 157 BGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 323 ZPO
Sachverhalt
Mit Hofübergabevertrag aus dem Jahr 2002 hatte der Kläger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen und sich u.a. verpflichtet, an die Eltern eine "dauernde Last" i.H.v. monatlich 1.000 EUR zu zahlen. Sollte bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Klägers oder der Eltern nicht mehr gewährleistet sein, konnte eine Änderung gemäß § 323 ZPO verlangt werden. Eine Änderung konnte jedoch nicht aus dem Mehrbedarf abgeleitet werden, der sich infolge dauernder Pflegebedürftigkeit der Berechtigten oder aufgrund deren Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ergab.
Der Kläger machte seine monatlichen Zahlungen von 1.000 EUR und die Kosten eines Gebäudeanstrichs, die Renovierung des Balkongeländers sowie eine Schornsteinkopfverlängerung i.H.v. insgesamt 6.500 EUR als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. geltend. Das FA erkannte jedoch nur die Barzahlungen i.H.d. vor 2005 gültigen Ertragsanteils an und lehnte im Übrigen den Sonderausgabenabzug ab. Das FG gab dem Kläger Recht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2014, 1 K 2355/13, Haufe-Index 6542387).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH urteilte, die monatlichen Zahlungen seien nur mit ihrem seit 2005 geltenden Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar. Da Feststellungen des FG fehlten, ob die Renovierungsaufwendungen auf der Erhaltungspflicht des Klägers beruhten, hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Hinweis
1. In Bezug auf die Grundsätze, wann bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die vor 2008 erfolgt ist, von einer voll zu berücksichtigenden dauernden Last und wann von einer nur mit dem Ertragsanteil abziehbaren Rente auszugehen ist, kann auf die Erläuterungen des vorstehenden Urteils (BFH, Urteil vom 23.11.2016, X R 16/14 BFH/NV 2017, 793, BFH/PR 2017, 219) verwiesen werden.
2. Im Gegensatz zu dem dortigen Sachverhalt fehlten in diesem Verfahren zusätzliche Verpflichtungen des Vermögensübernehmers, sodass die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in dem Vermögensübergabevertrag selbst bei einer vertraglichen Bezugnahme auf § 323 ZPO nur als Leibrente beurteilt werden konnte. Es war nämlich nicht erkennbar, in welchen Fällen die Anpassungsklausel überhaupt zum Tragen kommen kann, wenn eine Anpassung wegen des Mehrbedarfs einer dauernden Pflegebedürftigkeit oder der Aufnahme in ein Alten-/Pflegeheim ausgeschlossen wird.
3. Aufwendungen zur Instandhaltung der Altenteilerwohnung gehören typischerweise zum Inbegriff eines Altenteilsvertrags. Fehlt eine Regelung, welche Instandhaltungsmaßnahmen der Übernehmer durchzuführen hat, muss er die Wohnung dem Berechtigten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand erhalten. Diese Verpflichtung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Vermieters nach § 535 BGB. Zur Übernahme größerer Reparaturen am Gebäude ist der Übernehmer nach der gesetzlichen Regelung des Altenteilsvertrags dem Übergeber gegenüber nicht verpflichtet. Die vom Vermögensübernehmer geschuldete Erhaltungspflicht umfasst die Instandhaltung zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes und zur Vermeidung von Schäden sowie die Instandsetzung, also die Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen aufgrund üblicher Abnutzung. Die diesbezügliche Nachweispflicht obliegt dem Steuerpflichtigen.
4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei den vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen die durch das AltEinkG seit 2005 geänderten Ertragsanteile zugrunde zu legen sind. Das Gesetz enthält nämlich keine Übergangsregelung, aus der sich die weitere Anwendbarkeit der früheren Ertragsanteilstabelle ergeben könnte. Ggf. kann zivilrechtlich ein Anspruch auf Anpassung der Höhe des Zahlbetrags (§ 323 ZPO) bestehen.
5. Seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 ist die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten obsolet. Da die Neufassung aber nur auf Versor...