Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Werbungskosten sind auch vorab entstandene Aufwendungen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht.
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger machten in der Einkommensteuererklärung für 2002 Aufwendungen von 3.000 EUR für den Einbau eines Heizkessels als vorweggenommene Werbungskosten für ihre ab Mitte 2003 vermietete Eigentumswohnung geltend. Im Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahme nutzten sie die Wohnung noch selbst. Allerdings hatten sie parallel dazu ein Einfamilienhaus errichten lassen, in das sie nach dessen Fertigstellung umzogen.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für die Heizkesselerneuerung. Es war der Meinung, die Maßnahme sei nicht durch die Einnahmeerzielung veranlasst. Entscheidend sei ausschließlich der Zeitpunkt der Reparatur und nicht das Ziel der Aufwendungen. Es sei unerheblich, dass der alte Heizkessel noch intakt gewesen sei und die Aufwendungen ausschließlich der besseren Vermietung der Wohnung gedient hätten.
Entscheidung
Das FG sah die Sache anders. Der BFH lehne es zwar bei vorheriger Eigennutzung im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen. Vielmehr nehme er typisierend an, dass die Erhaltungsaufwendungen dem Nutzungszusammenhang dienen, in dessen Zeitraum sie fallen. Allerdings lasse er hiervon auch Ausnahmen zu.
Vorliegend wurde die Kesselerneuerung zwar noch während der Selbstnutzung durchgeführt, jedoch sei aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Kläger ein klarer und eindeutiger Veranlassungszusammenhang mit der künftigen Einkünfteerzielung gegeben. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass sie bereits vor dem Kesseleinbau einen Bauvertrag über den Bau des Einfamilienhauses geschlossen und die Eigentumswohnung unmittelbar nach ihrem Auszug vermietet haben.
Hinweis
Nach Auffassung des FG soll die typisierende Betrachtungsweise stets zur Anwendung kommen, wenn die Zuordnung zum jeweiligen Nutzungszusammenhang zweifelhaft ist. Dagegen soll, wenn die einwandfreie und klare Zuordnung zu einem bestimmten Nutzungszusammenhang auf der Hand liegt, die Zuordnung unabhängig von der typisierenden Betrachtungsweise erfolgen. Da das FG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH dieser Auffassung folgt.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 28.08.2008, 1 K 2073/04