FinMin Berlin, Erlaß v. 7.3.2013, S 2253 - 1/2012-3 (§ 21 EStG Fach 3 Nr. 801)

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht.

Von der Marktüblichkeit eines Damnums kann ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Rz. 15 – BStBl 2003 I S. 546; EStG-Kartei Berlin § 21 EStG Fach 5 Nr. 8).

Die Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden (vgl. Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003, a.a.O.). Für Darlehensverträge, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 31.8.1990, Tz. 3.3.4 – BStBl 1990 I S. 366; EStG-Kartei Berlin § 21 EStG Fach 5 Nr. 4).

 

Normenkette

EStG § 9

EStG § 21

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