5.1 Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG (Änderung durch VA)
Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu sollen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers zählen.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
5.2 Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände, § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG (Änderung durch VA)
Die Steuerbefreiungvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.
Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)
5.3 Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (keine Änderung durch VA)
Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
5.4 Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG (keine Änderung durch VA)
Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.
Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)
5.5 Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (keine Änderung durch VA) (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.
Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst.
Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.
Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr):
Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E).
Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.
Neu in der am 17.11,2023 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.
Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).
Gilt ab 1.1.2025
5.6 Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 UStG (Änderung durch VA)
Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Vvoranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (vor Vermittlungsausschuss: 2024).
5.7 Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG (Änderung durch VA)
Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Au...