(1) 1Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss mindestens 70 Prozent betragen. 2Eine Unterschreitung infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Unterschreitung einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht überschreitet.

 

(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf 90 Prozent nicht übersteigen.

 

(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Gesamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht übersteigen.

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