Kommentar
Die Finanzverwaltung hat zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers Stellung genommen.
Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeber dürfen ab 1.1.2018 vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbeitrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen (§ 100 Abs. 1 EStG). Der Förderbeitrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlt (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Zusätzliche Beiträge
Die Finanzverwaltung weist nun im BMF-Schreiben v. 8.8.2019 darauf hin, dass die zusätzlichen Beiträge z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein können. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind dagegen nicht begünstigt.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Das BMF-Schreiben befasst sich insbesondere mit der Möglichkeit des Arbeitnehmers, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden. Diese sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dabei erfasst die Steuerbefreiung auch in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 EUR statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 EUR) und Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 EUR, wenn der Arbeitnehmer 13 EUR seines Arbeitslohns umwandelt).
Vermögenswirksame Leistungen und Förderbetrag
Für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen für den Förderbetrag, da die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nicht erfüllt ist.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 - S 2333/19/10001