Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist es ausreichend, wenn der Bescheid rechtzeitig vom Finanzamt aufgegeben wurde.
Sachverhalt
Die Kläger wurden in 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt hierbei Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter von Rechtsanwaltssozietäten. Hierbei wurden laut Mitteilung des Betriebsfinanzamts vom 30.12.2009 Einkünfte von 854 TDM festgestellt. Das Wohnsitzfinanzamt verfügte hierauf den Erlass eines Änderungsbescheides, der als Entwurf auf den 20.12.2011 datiert wurde. Dieser Bescheidentwurf wurde lt. Steuerberatungsgesellschaft vordatiert auf den 9.1.2012 . Als Datum war allerdings nachträglich handschriftlich der 23.12.2011 eingefügt. Am 3.1.2012 teilte die Steuerberatungsgesellschaft dem Finanzamt mit, dass die Kläger keine Empfangsvollmacht vorliege. Streitig ist nunmehr, ob der Änderungsbescheid noch am 4.1.2012 durch die Sachbearbeiterin des Finanzamts persönlich in den Hausbriefkasten der Kläger eingelegt wurde. Nach Vortrag der Kläger sei der Bescheid am 8.1.2012 in den Hausbriefkasten eingelegt worden. Der Bescheid selber wies diverse handschriftliche Ergänzungen und Fehler auf. Mit der Klage wandten sich die Kläger gegen den Änderungsbescheid.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Hierbei sei der Bescheid trotz der handschriftlichen Streichungen und Ergänzungen nicht nichtig, da kein besonders schwerwiegender Fehler erkennbar sei. Insbesondere sei der Bescheid hinreichend bestimmt. Auch sei die Auswertungsfrist des Änderungsbescheides, die 2 Jahre betrage, eingehalten worden. Der Aufgabetag des Grundlagenbescheides sei der 30.12.2009 gewesen, so dass die Frist am 4.1.2010 zu laufen begonnen habe. Abgelaufen sei die Frist damit am 4.1.2012 um Mitternacht. Nach der Überzeugung des Gerichts sei diese Frist aber eingehalten worden, da am 4.1.2012 der Einwurf in den Briefkasten durch die Sachbearbeiterin des Finanzamts erfolgt sei. Zudem sei es allein erforderlich, dass der Bescheid vor dem Ablauf der Frist den Bereich des für die Festsetzung zuständigen Finanzamts verlassen habe.
Hinweis
Das Urteil führt 2 Aspekte vor Augen, nämlich die Frage, wann ein Bescheid aufgrund der äußeren Form als nichtig anzusehen ist. (M. Frotscher, in Schwarz, AO, § 125 AO Rz. 1ff.) Die Anforderungen, die zumindest das FG Köln an den Bescheid stellt, sind nicht als besonderes hoch anzusehen. Zudem wirft das Urteil ein Schlaglicht auf die Bestimmung des § 169 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, nach der es für die Einhaltung einer Frist ausreicht, wenn der Bescheid vor dem Ablauf der Frist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat (Frotscher, in Schwarz, AO, § 169 AO Rz. 54ff.). Allerdings ist erforderlich, dass der Bescheid später auch tatsächlich zugeht (BFH, Beschluss v. 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl 2003 II S. 548), was hier unstrittig, zu welchem Zeitpunkt auch immer, der Fall war. Damit ist das Urteil zumindest in diesem zweiten Punkt unstrittig. Es bleibt indes in jedem Fall festzuhalten, dass sich das Finanzamt jedenfalls hier nicht sehr professionell verhalten hat.
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist III B 85/13.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 23.04.2013, 15 K 1243/12