Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt mit Verfügung vom 12.3.2014, wann die Finanzämter bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer nachträglich einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) akzeptieren dürfen.
Mit Verfügung vom 12.3.2014 nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zum sog. Verkehrswertnachweis nach Bestandskraft eines Feststellungsbescheids Stellung. Danach gilt Folgendes:
Im Zuge der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert seines Grundstücks niedriger ist als der Wert, der vom Finanzamt ermittelt wurde. Hierzu kann er sich auf einen zeitnah erzielten Kaufpreis des Grundstücks berufen, sofern dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist.
Bislang konnte dieser niedrigere Wertansatz im Wege einer Änderung aufgrund neuer Tatsachen (§ 173 AO) in einen bereits bestandskräftigen Feststellungsbescheid einfließen. Das BayLfSt weist darauf hin, dass diese Änderung nun nur noch eingeschränkt möglich ist. Künftig gilt:
Grundstücksverkauf vor endgültiger Entscheidung über Wertansatz
Wurde das Grundstück verkauft, bevor der zuständige Amtsträger des Finanzamts abschließend über den Wertansatz entschieden hat und war ihm diese Tatsache bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt, so liegt eine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO vor. Sofern der Feststellungsbescheid bereits unanfechtbar geworden ist, kann der Bescheid also aufgrund einer neuen Tatsache (nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) geändert werden. Dies gilt aber nur, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache verspätet bekannt geworden ist.
Grundstücksverkauf nach endgültiger Entscheidung über Wertansatz
Sofern das Grundstück erst verkauft wurde, nachdem der zuständige Amtsträger abschließend über den Wertansatz entschieden hat, ist eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen (nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht mehr möglich. Auch darf der Bescheid nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses (nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) geändert werden. Sofern Feststellungsbescheide unanfechtbar geworden sind und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, kann der niedrigere Wertansatz verfahrensrechtlich also nicht mehr im Feststellungsbescheid berücksichtigt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
LfSt Bayern, Verfügung v. 12.3.2014, S 3229.1.1 - 1/2 St 34