Leitsatz
Der Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Selbst wenn nur nebensächliche und untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten dort bewirkt werden, kann bereits eine Betriebstätte vorliegen.
Sachverhalt
Der Gewerbesteuermessbetrag einer GmbH war nach Auffassung des Finanzamts auf mehrere Betriebsstätten der Gesellschaft zu zerlegen. Die GmbH war im Immobiliensektor tätig und vermietete bzw. veräußerte Eigentumswohnungen. Die Gesellschaft unterhielt ein Büro in der Gemeinde H. Von dort aus war auch eine Fremdfirma tätig, welche für die GmbH die Verwaltung der Wohnungen bzw. die Baubetreuung bei Sanierung von Objekten vornahm. Die eigentliche Geschäftsleitung erfolgte hingegen in der Privatwohnung des Geschäftsführers in der Gemeinde G. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass an zwei Orten eine Betriebsstätte bestand und erteilte Zerlegungsbescheide für den Gewerbesteuermessbetrag.
Entscheidung
Das FG folgt dem Finanzamt und bejaht die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags. Sowohl in der Wohnung des Geschäftsführers als auch im Büro wurden Betriebsstätten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterhalten. Für die Entscheidung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist auf § 12 AO abzustellen und alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Als Betriebsstätten gelten insbesondere der Ort der Geschäftsleitung sowie unterhaltene Geschäftsstellen. Da von der privaten Wohnung in G aus die Geschäftsleitung i.S. des § 10 AO erfolgt ist, stellt diese unstreitig eine Betriebsstätte dar. Doch auch das Büro in G erfüllt als Geschäftsstelle die Voraussetzungen einer Betriebsstätte, auch wenn das Büro nicht geschäftlicher Mittel- oder Ausgangspunkt für die Tätigkeit war. Das gilt selbst wenn dort keine Nutzung durch den Unternehmer, sondern nur durch Arbeitnehmer oder durch einen Subunternehmer erfolgt. Zudem genügt es, wenn im Büro nur nebensächliche, untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten ausgeführt werden, sofern diese nachhaltig erfolgen.
Hinweis
Da die GmbH an die tätigen Personen keinen Arbeitslohn gezahlt hat, ist im Urteilsfall die sonst übliche Zerlegung nach dem Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne ausgeschieden. In diesem Fall ist nach einem anderen Maßstab zu suchen, der die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt. Dies wird meist nur im Wege der Schätzung möglich sein. Das FG billigte hierbei die vom Finanzamt vorgenommene Zerlegung mit 90 % zu 10 %, welche dem Gesamtbild der Verhältnisse entspreche.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2005, V 131/01