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Warenverbuchung, getrennte Warenkonten mit Wareneingangs ... / 5.3 Erhaltene Boni

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Ein Bonus ist ein besonderer Preisnachlass, der dem Leistungsempfänger vom Lieferanten gewährt wird. Seit der (klarstellenden) Anpassung des § 255 Abs. 1 HGB durch das BilRUG, wonach Anschaffungspreisminderungen einzeln zuordenbar sein müssen, wird die Buchung von Boni als Anschaffungspreisminderungen z. T. grundsätzlich abgelehnt.[1] Boni werden i. d. R. halbjährlich oder am Ende eines Geschäftsjahrs für die Überschreitung bestimmter Umsatz- oder Mengengrenzen gewährt. Nach hier vertretener Auffassung sind mengen- oder umsatzabhängige Boni, die der Lieferant für eine bestimmte Abrechnungsperiode gewährt, dann als einzeln zurechenbar anzusehen, wenn ein Bonus in der Periode, für die er gewährt wurde, soweit konkretisiert ist, dass der Anspruch darauf bereits gebucht werden muss. Da Boni oftmals auf Jahreszahlen beruhen, erfolgt die Berechnung am Jahresende durch den Lieferanten, der anschließend eine entsprechende Entgeltberichtigung bzw. "Gutschrift" übersendet. Der Betrag wird entweder mit ausstehenden Verpflichtungen verrechnet oder ausgezahlt.

Zur Erfassung von Boni sehen die Standardkontenrahmen 03/04 gesonderte Konten vor, die alle der GuV-Position "5.a Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren" zugeordnet sind:

  • Erhaltene Boni (SKR 03: 3769; SKR 04: 5769)
  • Erhaltene Boni 7 % Vorsteuer (SKR 03: 3750; SKR 04: 5750)
  • Erhaltene Boni 19 % Vorsteuer (SKR 03: 3760; SKR 04: 5760)

Die Sollbuchung erfolgt entweder

  • auf dem Bankkonto (wenn der Bonus gezahlt wird),
  • auf einem Forderungskonto (wenn der Anspruch aktiviert wird), oder
  • gegen bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten (wenn die "Gutschrift" vorliegt und die Verrechnung gegen ausstehende Verbindlichkeiten vereinbart wurde).
 
Praxis-Beispiel

Buchung eines Bonus, der im Jahr der Gewährung ...

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