Leitsatz
Ein Wechsel der Zuständigkeit ist bei einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Auf Antrag des Klägers erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für das Jahr 2005. Die verwirkten Säumniszuschläge wurden in dem Bescheid näher erläutert. Gegen den Bescheid führte der Kläger ein erfolgloses Einspruchsverfahren, welches nach einem Zuständigkeitswechsel von einem anderen Finanzamt geführt wurde. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger fristgerecht die Klage beim Finanzgericht. Er machte hierbei insbesondere geltend, das Einspruchsverfahren sei von der unzuständigen Finanzbehörde betrieben worden. Zudem sei Verjährung eingetreten.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Abrechnungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken begegne. Zunächst sei der Abrechnungsbescheid entgegen dem Vorbringen des Klägers durchaus hinreichend bestimmt gewesen, auch sei die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge zutreffend erfolgt. Ein Erlöschen aufgrund des Eintritts der Verjährung sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Schließlich habe auch die zuständige Behörde die Entscheidung getroffen. Für den Erlass eines Abrechnungsbescheides sei die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten werden, festgesetzt habe. Nachträglich Änderungen, etwa durch einen Wohnsitzwechsel, seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings gelte dies nicht, wenn der Abrechnungsbescheid selber die Grundlage der Anspruchsverwirklichung sei. Insbesondere gelte dies auch für einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge. Insofern sei es zutreffend gewesen, dass nach dem Wohnsitzwechsel das neu zuständige Finanzamt entschieden habe.
Hinweis
Grundsätzlich führt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Wohnsitzwechsel nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit für den Abrechnungsbescheid (BFH v. 12.7.2011, VII R 69/10, BFH/NV 2011 S. 1936 = HaufeIndex 2742045). Der Bundesfinanzhof hat dies damit begründet, dass die "Frage des Fortbestehens eines Anspruchs", über die in einem Abrechnungsbescheid entschieden wird, "nicht mit dem Wohnsitzwechsel in eine andere Zuständigkeit übergegangen ist". Dies sei aus dem Wortlaut der Zuständigkeitsnormen zu schließend, da dort nur die Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren geregelt sein, nicht aber für das Erhebungsverfahren. Diese Auffassung hat Einiges für sich. Dann erscheint es auch zutreffend, wie vom Finanzgericht hier entschieden, für einen Abrechnungsbescheid, der selber erst die Grundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist, von einem Wechsel der Zuständigkeit auszugehen. Dies stellt eine konsequente Anwendung der BFH-Rechtsprechung dar.
Da die Frage der Zuständigkeit bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Finanzgericht allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2017, 12 K 15308/15