Veräußert ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, wird er so behandelt, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, in Einbringungsfällen und bei der Aufgabe eines Betriebs.[1]

Das FG Baden-Württemberg[2] hat dazu entschieden, dass der Wechsel zur Bilanzierung durch die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend vorgeschrieben ist und nicht durch anderslautende privatvertragliche Regelungen ersetzt werden kann.

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