OFD Rheinland, Verfügung v. 23.1.2012, S 2174 - St 141 (01/2009)/S 2174 - 1001 - St 141
Grunderwerbsteuer, die gem. § 1 Abs. 3 GrEStG entsteht
Mit Urteil vom 20.4.2011 (Az. I R 2/10, BStBl 2011 II S. 761) hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer aufgrund einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG entschieden, dass die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.
In seiner Begründung führt der BFH aus, dass Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein können, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen seien. Ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung sei hingegen nicht ausreichend. Vielmehr komme es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (finaler Begriff der Anschaffungskosten) an. Der durch das Grunderwerbsteuergesetz fingierte Erwerb der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke finde im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung. Die Verfügungsmacht über die Grundstücke sei weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Geschäftsanteile. Insoweit fehle es ertragsteuerlich an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang. Aus diesem Grunde handele es sich bei diesen Grunderwerbsteuern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist allgemein anzuwenden. Die bisherige Verwaltungsauffassung hierzu ist damit überholt.
Grunderwerbsteuer, die gem. § 1 Abs. 2a GrEStG entsteht
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – unabhängig von der Veröffentlichung o.g. BFH-Urteils zur ertragsteuerlichen Behandlung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG – weiterhin Folgendes:
Grunderwerbsteuern, die aufgrund eines Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu zahlen sind, stellen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Sie sind unmittelbare Folgekosten des Wechsels der Beteiligung an der Personengesellschaft und demzufolge grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung zu aktivieren. Diese Beurteilung fußt auf der insgesamt für den Erwerb von Anteilen an Mitunternehmerschaften geltenden Sichtweise, dass ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erwirbt – Transparenzprinzip (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.2.1991, BStBl 1991 II S. 691). Gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG anfallende Grunderwerbsteuern sind somit als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.
Ausnahme:
Besteht in Fällen eines mittelbaren Gesellschafterwechsels „bis zur Ebene” der die Grunderwerbsteuer schuldenden Personengesellschaft keine ununterbrochene Mitunternehmerkette, sondern ist eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet, führt die Beachtung des Transparenzprinzips dazu, dass es sich bei der in diesen Fällen anfallenden Grunderwerbsteuer ausnahmsweise um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht um Anschaffungsnebenkosten handelt.
Behandlung der Grunderwerbsteuer in Umwandlungssachverhalten
Zur Behandlung der Grunderwerbsteuer in Fällen, die dem UmwStG unterliegen, wird auf die RdNrn. 04.34 und 23.01 des BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001 (2011/0903665) verwiesen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
GrEStG § 1 Abs. 3